Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025
- Joost Schloemer (Admin)
- 23. Apr.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 30. Apr.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 – Was Vereine jetzt beachten sollten

Zugang für alle – auch digital
Barrierefreiheit ist kein Sonderthema, sondern Grundvoraussetzung für gleichberechtigte Teilhabe – auch im digitalen Raum. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt der Gesetzgeber klare Maßstäbe:
Ab 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen in Deutschland barrierefrei zugänglich sein – darunter neue sowie alte Vereinswebseiten, Apps und Informationsangebote, die typischerweise von Vereinen genutzt oder betrieben werden.
Rechtlicher Rahmen
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es ergänzt bestehende Vorschriften (wie das Behindertengleichstellungsgesetz) und macht Barrierefreiheit bei digitalen Angeboten verbindlich. Die zentrale technische Referenz ist die Norm EN 301 549, die sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 orientiert. Vereine, die z. B. öffentliche Veranstaltungen bewerben oder digitale Dienste bereitstellen, sind hiervon unmittelbar betroffen – insbesondere, wenn sie sich an Verbraucher*innen richten.
Was bedeutet das für die Vereinswelt?
Barrierefreie Webseiten: Inhalte müssen lesbar, bedienbar, verständlich und robust sein – auch für Screenreader oder bei Farbsehschwächen.
Dokumente & PDFs: Auch digital bereitgestellte Vereinsinformationen müssen zugänglich sein – etwa Satzungen, Einladungen, Mitgliedsanträge.
Selbstbedienungsterminals: Falls etwa bei Vereinsheimen oder Veranstaltungen Ticketsysteme zum Einsatz kommen, gelten technische Anforderungen an visuelle, haptische oder sprachliche Zugänglichkeit.
Ausnahmen für Kleinstakteure?
Zwar sind Kleinstunternehmen oder kleinere Vereine (weniger als 10 Beschäftigte & unter 2 Mio. € Umsatz) formal bei Dienstleistungen ausgenommen, doch viele Fördermittel, Partnerschaften und öffentliche Sichtbarkeit setzen längst Barrierefreiheit als Mindeststandard voraus. Für Vereine mit Gemeinwohlauftrag ist Inklusion ohnehin Kernanliegen.
Pflicht oder Chance?
Vielmehr als eine bürokratische Last ist das BFSG eine Chance zur Öffnung: Eine barrierefreie Vereinsseite verbessert die Auffindbarkeit bei Google, reduziert Rückfragen und macht das Ehrenamt für mehr Menschen zugänglich. Wer sich rechtzeitig vorbereitet, schafft Vertrauen und gesellschaftliche Teilhabe.
Was tun?
Bestehende Webseiten auf Barrierefreiheit prüfen
Vereinskommunikation auf digitale Barrieren hin analysieren
Tools und Schulungen zu barrierefreiem Design nutzen
Im Zweifel: Förderung nutzen oder Fachberatung einholen
Ab 2025 wird Barrierefreiheit zum digitalen Standard – auch für Vereine. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um Strukturen zu überprüfen, Kompetenzen aufzubauen und den digitalen Wandel inklusiv zu gestalten. Denn was zugänglich ist, erreicht mehr.
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