Beglaubigung beim Vereinsregister – was gilt für Vereine?
Die Frage, wer Beglaubigungen im Zusammenhang mit dem Vereinsregister durchführt und wie, begegnet vielen Vereinsvorständen – besonders bei Neugründung, Satzungsänderung oder Vorstandswechsel.
Grundsätzlich gilt:
✅ Eintragungspflichtige Erklärungen (z. B. Anmeldung eines neuen Vorstands) müssen gemäß § 77 BGB öffentlich beglaubigt werden.
➡️ Das bedeutet: Die Unterschrift muss durch eine:n Notar:in beglaubigt werden – dies ist zwingend, damit das Registergericht die Eintragung vornehmen kann.
📌 Seit 2023: Online-Beglaubigung möglich
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)“ kann die Beglaubigung von Vereinsregisteranmeldungen auch online erfolgen – vorausgesetzt: