Beglaubigung beim Vereinsregister – was gilt für Vereine?
Die Frage, wer Beglaubigungen im Zusammenhang mit dem Vereinsregister durchführt und wie, begegnet vielen Vereinsvorständen – besonders bei Neugründung, Satzungsänderung oder Vorstandswechsel.
Grundsätzlich gilt:
✅ Eintragungspflichtige Erklärungen (z. B. Anmeldung eines neuen Vorstands) müssen gemäß § 77 BGB öffentlich beglaubigt werden.
➡️ Das bedeutet: Die Unterschrift muss durch eine:n Notar:in beglaubigt werden – dies ist zwingend, damit das Registergericht die Eintragung vornehmen kann.
📌 Seit 2023: Online-Beglaubigung möglich
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)“ kann die Beglaubigung von Vereinsregisteranmeldungen auch online erfolgen – vorausgesetzt:
Der Verein nutzt das notarielle Online-Verfahren, etwa wie bei beglaubigt.de
Die unterzeichnende Person verfügt über ein qualifiziertes elektronisches Signaturmittel
Es erfolgt eine Identifikation über Video-Ident oder eID (Personalausweis mit Online-Funktion)
💡 Praktisch: Der Gang zur Notarkanzlei ist in diesen Fällen nicht mehr zwingend erforderlich.
⚠️ Wichtig zu wissen
Das Vereinsregister akzeptiert keine einfache Kopie oder bloße elektronische Unterschrift (z. B. mit PDF-Tool)
Auch ein Eintrag in der Mitgliederversammlung ersetzt nicht die notarielle Form
Nicht alle Notariate bieten derzeit Online-Beglaubigungen an – vorher nachfragen!
🧩 Fazit
Egal ob klassisch mit Termin oder digital via Fernbeglaubigung: Die Beglaubigung durch den Notar bleibt zentrale Voraussetzung für Eintragungen im Vereinsregister. Wer sich rechtzeitig informiert, spart Zeit und unnötige Rückfragen durch das Amtsgericht.
📣 Tauscht euch gerne aus:Wie handhabt ihr das in eurem Verein? Nutzt ihr schon das digitale Verfahren?