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60 Ergebnisse gefunden für „“

  • 404 | bdvv | Pro bono

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  • Whistleblowing | Hinweisgeberschutz im Verein :: bdvv | Regensburg

    Whistleblowing Hinweisgeberschutz im Verein Hinweisgeberschutzsystem | lizenzkostenlos HinSchG gilt auch für Vereine & Verbände. CYBER Hotline | Desastermanagement anfordern Whistle- blower- Hotline Hinweisgeber-schutzsystem anoym testen Rund zwei Mio. Vereine, darunter auch über 600.000 eingeschriebene Vereine, verfügen über keinen Whistleblower- bzw. Hinweisgeberschutz und bieten ihren Mitgliedern auch keine Meldekanäle oder Ombudsstellen, geschweige denn ein rechtskonformes Hinweisgeberschutzsystem an, so eine Schätzung des bdvv. Gemeint sind gleichermaßen rechtsfähige, aber auch nicht rechtsfähige bzw. nicht eingetragenen Vereine, aber auch Städte und Gemeinden sowie Unternehmen, welche nicht um den Hinweisgeberschutz herum kommen, wenn Sie über 50 Mitarbeiter beschäftigen. Viele empfinden den Hinweisgeberschutz als kompromittierende Maßnahme. Indes ist der Hinweisgeberschutz nunmehr auch noch durch die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktob er 2019 gesetzlich neu geregelt worden und birgt so seine Ungewissheiten. Wir betonen hier ausdrücklich, dass wir uns an der vermeintlich drohenden Abwehrhysterie nicht beteiligen und den Hinweisgeberschutz grundsätzlich bejahen. ​ Insofern informieren wir hier über das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG ), welches derzeit noch als Referentenentwurf vorliegt und auf seine Verabschiedung wartet. ​ Dazu bietet der bdvv seinen ordentlichen Mitgliedern zusätzlich zur Mitgliedschaft einen Live-Einblick in sein Hinweisgeberschutzsystem an. Zusätzlich installiert der bdvv seinen ordentlichen Mitgliedern auf Wunsch eine kostenlose eine Hinweisgeberschutzsystems inkl. Whitelabel und eigener Subdomain sowie einen Online-Meeting-Kanal zur anonymen bilateralen Kommunikation als integrierte Applikationen eines zertifizierten Datenschutzmanagementsystem (DSMS) ebenfalls zur lizenzkostenlosen Nutzung an. Hinweisgeberschutzsystem anonym testen CYBER Hotline | Desastermanagement anfordern Whistle- blower- Hotline Hinweisgeber-schutzsystem anoym testen Was Sie als unparteiische Person, als Vorstand, Arbeitgeber oder Verantwortlicher einer Organisation sowie als Ombudsstelle oder auch als Hinweisgeber in einem Hinweisgeberschutzsystem erwartet, demonstrieren wir live. ​ Dazu schlüpfen Sie anonym in die Rolle eines Hinweisgebers, sei es als Verantwortlicher eines Meldekanals, als Ombudsstelle oder als Hinweisgeber bzw. Betroffener selbst, und finden Sie Vertrauen in die Technologie und versichern Sie sich, dass anonyme Kommunikation verbunden mit IT-Sicherheit und Datenschutz funktioniert. ​ Benennen Sie Ihren Hinweis und erläutern Sie die näheren Umstände Ihres Anliegens, und folgen Sie dem vorgegebenen Prozess. Entscheiden Sie selbst ob Sie anonym bleiben wollen oder Ihre Kontaktdaten preisgeben möchten. In jedem Fall erhalten Sie zeitnah eine Rückmeldung, sei es zu einem konkreten Hinweis oder zu einer Auskunft über das angewandte Hinweisgebersystem.

  • Veranstaltungssicherheit :: bdvv | Berlin

    Veranstaltungssicherheit We have the know-how you need. Vereine und Veranstaltungen ​ Wegen Umstrukturierung des bdvv-Beirates wurde das Thema Veranstaltungssicherheit federführend nach vereine::de ausgelagert. ​ vereine::de ist ein Gemeinschaftsprojekt des bdvv mit der Firma RIS Web- & Software-Development GmbH & Co. KG in Regensburg wo auch sich auch die neue Geschäftsstelle des bdvv befindet. ​ ​

  • 404 | bdvv | Pro bono

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  • Vorsorgedokumente | Vollmachten und Verfügungen :: bdvv | Berlin

    Vorsorgedokumente Betreuungsverfügung | Patienverfügung | Vorsorgevollmacht Notfallmanagement Vollmachten und Verfügungen Rund 90 Prozent der Menschen haben keine Vollmachten und riskieren ihre Selbstbestimmung für den Fall der Fälle. Experten des bdvv raten dringend zum Erhalt der Selbstbestimmung mit Vollmachten und Verfügungen. In Zeiten der Unsicherheit und zunehmender Bedrohungslagen durch freiwillige oder unfreiwillige Auszeiten ist Vorsorge im Sinne der Selbstbestimmung obligatorisch. ​ Rechtsanwälte empfehlen eine Gesamtvollmacht bestehend aus ​ Patientenverfügung Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht ggf. Unternehmervollmacht für Unternehmer ggf. Sorgerechtsverfügung für Kinder ​ Bis zu einer rechtskonformen Erstellung von Vollmachten bedarf es mandantenseitig eigentlich nur einer Entscheidung. Handeln. Der Weg dorthin jedoch erfordert Aufklärung über die Notwendigkeit, die Vorbereitung, die möglichen Maßnahmen und die endgültigen Festlegungen zur Wahrung seiner Selbstbestimmung für den Fall der Fälle. Letztendlich auch über die Wahl des Anwalts und über die Kosten. ​ Den Mitgliedern des bdvv und seinen Mitgliedern soll die Aufklärung und Vorbereitung zum Thema Vorsorgevollmachten nicht vorenthalten werden. Pro bono. ​ Mehr dazu auch in unserem Beitrag unter Aufruf zu individueller persönlicher Selbstbestimmung . ​ ​

  • Life-Meeting :: bdvv Berlin

    bdvv | Life Meeting ​ bdvv | Life Meeting bringt uns näher zusamen ​ Life-Meeting ist Bestandteil unseres Datenschutzmanagementsystems (DSMS ) und bietet mit einem Klick eine Peer2Peer-Verbindung. ​ Für unsere Beratungsgespräche ist Life-Meeting ein geeignetes Tool, um einen besseren Support für unsere cloudbasierten Anwendungen zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten sowie zum Corona-Krisenmanagement bieten zu können. ​ Mit einem Klick auf dsms.bdvv.de/meet und Eingabe einer Raumkennung (bdvvLounge) können sich auch alle Nutzer untereinander unterhalten, sei es zu administrativen Zwecken oder zum Plaudern. Pro bono. Die Nutzung von Life-Meeting erfordert aus Datenschutzgründen eine vorherige Registrierung auf dieser Webseite, eine Newsletteranmeldung oder eine bdvv-Mitgliedschaft. ​ Pro bono registrieren bdvv - InfoLetter bdvv - Mitgliedsantrag

  • bdvv :: Satzung des bundesverbandes deutscher vereine & verbände e. V. | Berlin

    bdvv Satzung DAS WESEN EINES VEREINS IST DURCH DIE SATZUNG BESTIMMT Der bdvv nimmt die Interessen von Verbänden, Vereinen und deren Funktionsträgern wahr, die gemeinnützigen,mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dienen. ​ ​

  • | bdvv | Pro bono

    Notfall- und Krisenmanagement | Pro bono Eine bdvv-Mitgliedschaft lohnt sich. Corona Krisenmanagement Die aktuelle Corona-Krise stellt die Zivilgesellschaft vor große Heraus-forderungen und setzt der Wirtschaft weltweit zu. Es betrifft auch Vereine & Verbände. Sie sind angewiesen auf Ihre Unterstützung Auch für Nichtmitglieder Datenschutz auch für den Notfall Ein Datenschutzvorfall ist einge-treten und sorgt für Aufregung und Unsicherheit. Wir helfen bei: ​ Auskunftsersuchen Datenschutzverletzung Abmahnung Auch für Nichtmitglieder Voice Aid Association Im Vordergrund steht eine weltweit einzigartige Kampagne zum Thema Humanität und Umweltschutz, gepaart mit viel Aufklärung und Weitblick für die Zukunft. ​ Auch für Nichtmitglieder NEU | Tipps und Tricks für das Home Office Registrierung für den Fall der Fälle | Pro bono Mit einer kostenlosen Registrierung ist keine bdvv-Mitgliedschaft verbunden.

  • VereinsGründung :: bdvv | Berlin | Rechtsform, Kosten, Satzung, Eintragung

    Verein gründen Gesetzliche Regelungen Warum einen Verein gründen Welche anderen Rechtsformen kommen in Frage Was kostet die Gründung einen e. V. Der wirtschaftliche Verein Der nicht eingetragene Verein Ablauf der Gründung Eintragung des Vereins Was ist Förderverein? Die Satzung Der Vereinsname Der Vorstand Die Mitgliederversammlung Weitere Vereinsorgane Gemeinnützigkeit Vereine und Steuern Buchhaltung ​Spenden Mitarbeiter im Verein Blaue persönliche Gegenstände Blaue persönliche Gegenstände 1/1 Verein gründen Der eingetragene Verein (e.V.) zählt in Deutschland zu den häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 620.000 eingetragene Vereine gibt es hierzulande. Fast ausnahmslos handelt es sich dabei um sogenannte Idealvereine, welche keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. ​ Gesetzliche Regelungen Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79, also im Zivilrecht. ​ Das oft als „Vereinsgesetz“ bezeichnete „Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts“ (VereinG) ist Öffentliches Recht und regelt die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Vereinigungen. ​ ​ Warum einen e.V. gründen? Der eingetragene Verein (e.V.) zählt in Deutschland zu den häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 620.000 eingetragene Vereine gibt es hierzulande. Fast ausnahmslos handelt es sich dabei um sogenannte Idealvereine, die also keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Die Rechtsform des e.V. wird regelmäßig gewählt, wenn ​ sich eine größere Zahl von Personen zu einem nichtwirtschaftlichen Zweck zusammen schließt und Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern unkompliziert von statten gehen sollen. Vorteile des e.V. sind: Der Vorstand ist vor den Risiken einer vertraglichen Haftung (also den typischen wirtschaftlichen Risiken) geschützt. Die Mitglieder haften nicht für den Verein. Der e.V. ist eine juristische Person; er kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden und ins Grundbuch eingetragen werden Der e.V. kann als Körperschaft gemeinnützig sein. Auch einer GbR kann Gemeinnützigket zu erkannt werden. Er hat eine rechtlich klar definierte Form mit gesetzlichen Regelungen nach innen und außen. Der e.V. ist eine grundsätzlich demokratische Organisationform mit gleichen Rechten und Pflichten für alle Mitglieder („one man, one vote“) Die Gründungskosten sind relativ niedrig. Es wird kein Mindestkapital benötigt (wie z.B. bei einer GmbH). Nachteile des e.V. sind: Er kann in aller Regel keine wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) haben und darf sich nur nebenher und nachrangig wirtschaftlich betätigen. Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen, wie Erstellung einer Satzung und Wahl des Vorstandes. Er benötigt zur Gründung mindestens 7 Mitglieder. ​ ​ Welche anderen Rechtsformen kommen in Frage? Das deutsche Recht kennt eine Reihe fest definierter Gesellschaftsformen (zu denen sich Personen für bestimmte Zwecke zusammenschließen). Dazu gehören z. B. die GbR, der Verein, die GmbH, die Genossenschaft und andere. Bei jeder Gründung eines Personenzusammenschlusses wird entweder bewusst eine Rechtsform gewählt oder sie entsteht automatisch (z. B. die GbR). Weitere gesetzlich nicht festgeschriebene Zusammenschlüsse kennt das deutsche Recht nicht: Eine Arbeitsgemeinschaft oder Interessengemeinschaft ist gesetzlich nicht definiert. Meist handelt es sich um eine GbR. Oft wird die Bezeichnung für zeitlich begrenzte Kooperationen von Wirtschaftsunternehmen (z. B. der Baubranche) benutzt. Ein „Club “ ist ebenfalls keine gesetzlich bestimmte Rechtsform (er könnte ein Verein oder auch eine GbR sein). Das gleiche gilt für einen „Freundeskreis “. Oft nennen sich Fördervereine so. Ein Verband ist ebenfalls keine gesetzlich festgelegte Rechtsform. Meist handelt es sich um einen Verein, der andere Organisationen (Vereine, Unternehmen) als Mitglieder hat. Ein Sonderfall ist der Dachverband . Er ist ein Zusammenschluss von Mitglieds¬organisationen mit einem bestimmten Betätigungsfeld (z.B. Sport), der sich auf Leistungen für seine Mitglieder konzentriert. Ein Förderverein , ist ein Verein mit einer gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheit (siehe unten), im Übrigen ist er ein ganz „gewöhnlicher“ Verein. Da ein e.V. nicht vorwiegend wirtschaftlich tätig darf, kommt er für erwerbswirtschaftliche Zwecke (Existenzgründung) in der Regel nicht in Frage. Die einfachste Alternative ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Der Nachteil der GbR liegt aber in der persönlichen Haftung der Mitglieder. Soll die Organisation gemeinnützig sein, kommen Personengesellschaften wie die GbR nicht in Frage. Denkbar wäre dann aber auch ein nicht eingetragener Verein oder eine GmbH . Weil ein e.V. nicht vorwiegend wirtschaftlich tätig sein darf, aber für manche Projekte die Gemeinnützigkeit und auch große Mitgliederzahlen gewünscht sind, entstehen nicht selten Doppelstrukturen . Neben dem Verein gibt es dann eine wirtschaftliche Organisation (z.B. GbR oder GmbH), die dem Einkommenserwerb der Initiatoren dient. Der Verein sorgt für Publizität, große Mitgliederzahlen und eventuell ist er Träger der Gemeinwohlzwecke. Ein Beispiel dafür ist eine Kultureinrichtungen, deren Gastronomie privat bewirtschaftet wird. ​ ​ Was kostet die Gründung eines e. V.? Die Kosten für die Vereinsgründung setzen sich zusammen aus der Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (11,60 € zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren) der Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht (52 € bei normalen Vereinsgründungen mit 3.000 € Gegenstandswert) die Bekanntmachung der Eintragung (10 bis 30 €) Zusammen sind das ca. 75 bis 120 €. Weitere Kosten fallen nicht an, es sei den, man beauftragt einen Experten mit der Erstellung der Satzung usf. In manchen Bundesländern erlassen die Registergerichte gemeinnützigen Vereinen die Eintragungsgebühr (beim Amtsgericht erfragen). ​ ​ Der wirtschaftliche Verein Die Kosten für die Vereinsgründung setzen sich zusammen aus der Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (11,60 € zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren) der Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht (52 € bei normalen Vereinsgründungen mit 3.000 € Gegenstandswert) die Bekanntmachung der Eintragung (10 bis 30 €) Zusammen sind das ca. 75 bis 120 €. Weitere Kosten fallen nicht an, es sei den, man beauftragt einen Experten mit der Erstellung der Satzung usf. In manchen Bundesländern erlassen die Registergerichte gemeinnützigen Vereinen die Eintragungsgebühr (beim Amtsgericht erfragen). ​ ​ Der nicht eingetragene Verein Der nicht eingetragene (nichtrechtsfähige) Verein kommt recht häufig vor. Von der GbR unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass er Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) hat, er eine größere Mitgliederzahl (mindestens drei) umfasst, er trotz Mitgliederwechsel fortbesteht, er einen eigenen Namen führt. Wie der e.V. kann auch der nichtrechtsfähige Verein gemeinnützig sein (dann ist aber eine Satzung unabdingbar). Nachteile des nicht eingetragenen Vereins sind vor allem: Er kann zwar unter eigenen Namen verklagt werden, nach bisherigen Recht aber nicht klagen (keine aktive Parteifähigkeit). Die Mitglieder haften persönlich (was aber per Satzung eingeschränkt werden kann). Privat haftet aber immer, wer für den Verein Rechtsgeschäfte abschließt, also vor allem der Vorstand. Anders als der e.V. kennt der nichtrechtsfähige Verein nämlich keine Organhaftung. Vor allem wegen dieser Haftungsproblematik wird man – wenn möglich – den rechtsfähigen Verein vorziehen. Wenn aber keine wirtschaftlichen Haftungsrisiken bestehen oder wegen des beschränkten Wirkungskreises die Eintragung als zu aufwendig erscheint, kann der nicht eingetragene Verein durchaus eine angemessene Rechtsform sein. ​ ​ Ablauf der Gründung Für die Gründung eines e. V. sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Ist der Verein eingetragen, darf die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken. Als nächstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein. Soll der Verein gemeinnützig werden, sollte die Satzung unbedingt vorab dem Finanzamt zur Prüfung vorlegt werden. Hat das Finanzamt nämlich Bedenken bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit sind Satzungsänderungen und damit weiterer organisatorischer Aufwand nötig und zusätzliche Kosten (Notar, Vereinsregister) fällig. Zusätzlich können Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt werden, die Detailregelungen umfassen. Dann wird eine Gründungsversammlung (mit mindestens 7 Mitgliedern) einberufen. Dort wird die Vereinsgründung und die Satzung (und eventuell weitere Vereinsordnungen) beschlossen und der Vorstand gewählt. Die Gründungssatzung muss von mindestens 7 Gründungsmitgliedern, nach Möglichkeit bei der Gründungsversammlung, unterschrieben werden. Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein muss. ​ ​ Eintragung des Vereins Die Anmeldung beim Vereinsregister (das beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist – z.T. ist für mehrere Bezirke ein bestimmtes Amtsgericht zuständig) muss in den meisten Bundesländern durch einen Notar beglaubigt werden. Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht das Original der Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll vorgelegt werden. Die notarielle Anmeldung erfolgt durch den Vorstand (d.h. durch die vertretungsberechtigten Mitglieder – sogenannter BGB-Vorstand). Bei der Erstanmeldung müssen alle BGB-Vorstandsmitglieder erscheinen. Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dienst als Nachweis des e.V.-Status. Er wird z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos und beim Finanzamt verlangt. ​ ​ Was ist ein Förderverein? Fördervereine stellen zivilrechtlich keine Sonderform des Vereins dar. Es handelt sich um „gewöhnliche“ (eingetragene oder nicht eingetragene) Vereine im Sinn des BGB. Für Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usf. gelten keine Sonderregelungen. Die Besonderheit von Fördervereinen (und anderen Förderkörperschaften) ist eine rein steuerliche: Sie stellen eine Ausnahme vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit dar. Statt selbst im Sinne der Satzungszwecke tätig zu werden, beschaffen sie lediglich Mittel für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Verein kann danach auch dann gemeinnützig sein, wenn er ausschließlich Mittel für andere Körperschaften beschafft. Das müssen entweder Körperschaften des privaten Rechts (Vereine, GmbH, Stiftungen...) sein, die selbst gemeinnützig (steuerbegünstigt) sind oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, Amtskirchen), die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen. Typische Fördervereine unterstützen andere Vereine, Kindergärten und Schulen (private und öffentliche), Universitäten oder Forschungseinrichtungen u.v.a.m. In welcher Form die Mittel weitergegeben werden, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Geldzuwendungen, Sachmittel oder andere wirtschaftliche Vorteile wie z.B. die Gewährung von Darlehen handeln. ​ ​ Die Satzung Für die Erstellung der Satzung ist nicht unbedingt die Hilfe eines Rechtsanwaltes erforderlich. Die vielfach erhältlichen Mustersatzungen sind meist eine gute Orientierung. Auch die Satzung eines Vereins mit ähnlicher Tätigkeit ist eine Hilfe. Viele Vereine veröffentlichen ihre Satzung im Internet. Beim Vereinsregister erhalten Sie übrigens keine Einsicht in Satzungen eingetragener Vereine, wenn sie nicht einen wichtigen Grund angeben können. Zwingende Bestandteile der Satzung sind: Vereinsname Vereinssitz (nur den Ort, nicht die Straße angeben) Regelung zur Eintragung des Vereins Vereinszweck Aus- und Eintritt von Mitgliedern Mitgliedsbeiträge Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung) Bildung des Vorstandes Einberufung der Mitgliederversammlung (wann und wie) Fehlt einer dieser Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Anders als oft vermutet bietet das Vereinsrecht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Planen Sie organisatorische Regelungen, die von den gängigen Mustersatzungen deutlich abweichen, sollte sie sich fachkundigen Rat holen. Nicht alle Gestaltungsmöglichkeiten sind rechtlich zulässig, manches erweist sich in Praxis als untauglich. Beachten müssen Sie vor allem, dass eine Reihe von Bestimmungen nur durch die Satzung wirksam getroffen werden können. Beschlüsse von Vorstand oder Mitgliederversammlung reichen dann nicht aus. Das gilt z.B. für die Festlegung verschiedener Mitgliedergruppen (mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten) wie z.B. Fördermitglieder, Ehrenmitglieder Sonderrechte für Mitglieder die kommissarische Berufung von Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung des Vorstandes Häufige Fehler bei der Satzungsgestaltung In den Satzungszwecken werden auch wirtschaftliche Betätigungen genannt. Das Registergericht lehnt dann die Eintragung ab. Die Satzung sieht zu viele Vorstandsposten vor, die bei künftigen Wahlen nicht mehr besetzt werden können. Die erforderlichen Satzungsregelungen für die Gemeinnützigkeit sind nicht korrekt wiedergegeben. Halten Sie sich hier am besten exakt an eine Mustersatzung. ​ ​ Der Vereinsname Der Name des Vereins muss sich von anderen Vereinen im Registerbezirk deutlich unterscheiden. Er darf außerdem nicht irreführend sein (in dem er z.B. über Art und Größe des Vereins täuscht). Beachten Sie, dass die Eintragung des Namens keinen weitreichenden Namenschutz beinhaltet. Verstöße gegen Namens- und Markenrecht können nicht nur eine spätere Änderung des Namens erforderlich machen, sondern auch zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen. Recherchieren Sie deshalb gründlich, ob der Name nicht schon in Gebrauch ist. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den eigenen Vereinsnamen mit einem erweiterten Schutz zu versehen. In der Regel bietet sich dazu die Eintragung einer Wortmarke (beim Patentamt) an. ​ ​ Der Vorstand Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan. Er leitet den Verein und vertritt ihn nach außen (Geschäftsführung und Vertretung). Die Zusammensetzung des Vorstandes muss in der Satzung geregelt sein. Anders als vielfach angenommen muss der Vorstand weder aus mehreren Personen bestehen noch gibt es bestimmte Pflichtämter (Schriftführer, Kassenwart usf.). In der Regel wird der Vorstand aus ein bis fünf Personen bestehen. Dabei gelten zwei Empfehlungen: Ein zu großer Vorstand kann oft später nicht mehr komplett besetzt werden. Mehrere Personen im Vorstand können sich gegenseitig kontrollieren und der Verein wird nicht beim Ausfall (Krankheit, Rücktritt) des einzigen Vorstandsmitglieds handlungsunfähig. Unterschieden werden die Vorstandsmitglieder nach ihrer Berechtigung, den Verein zu vertreten: Vorstandsmitglieder im Sinn des BGB (BGB-Vorstand) sind vertretungsberechtigt und werden ins Vereinsregister eingetragen Mitglieder der erweiterten Vorstandes haben keine Vertretungsberechtigung und werden nicht eingetragen. Im Vorstand haben sie ansonsten die gleichen (Stimm-)Rechte. In der Satzung geregelt werden muss, ob die BGB-Vorstandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. So kann z. B. bestimmt werden, dass zwei von drei Vorstandsmitgliedern den Verein gemeinsam vertreten. Nur zu zweit können dann die Vorstandsmitglieder Verträge abschließen, die den Verein verpflichten. Gewählt wird der Vorstand in aller Regel von der Mitgliederversammlung. Auch eine Berufung auf anderem Weg (z.B. durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Beirat) ist möglich, wenn die Satzung das so regelt. ​ ​ Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere gehört dazu die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder die Entlastung des Vorstandes. Außerdem hat sie umfängliche Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand. ​ Nur Mitgliederversammlungen, zu denen entsprechend der Satzungsbestimmungen (Form und Frist) eingeladen wurde, sind beschlussfähig. Die Einladung muss nicht zwingend per Post erfolgen, auch eine Einladung per Anzeige in einer Zeitung oder per E-Mail ist zulässig, wenn die Satzung das vorsieht. Entscheidend ist, dass Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung so gewählt werden, dass jedes Mitglieder ohne größere Erschwernis teilnehmen kann. ​ Wichtig ist bei der Einladung die Tagesordnung . Nur zu bei der Einberufung benannten Tagesordnungspunkten können wirksame Beschlüsse gefasst werden. Eine „Hauptversammlung“ hat gegenüber einer „gewöhnlichen“ Mitgliederversammlung keine Sonderfunktion, es sei denn, die Satzung trifft hier besondere Regelungen. ​ ​ Weitere Vereinsorgane Pflichtorgane des Vereins sind nur Mitgliederversammlung und Vorstand. Daneben können – per Satzung – weitere Organe festgelegt werden. Welche Aufgaben diese haben, ist dem Verein weitgehend freigestellt. Es ist aber unbedingt zu empfehlen, Zusammensetzung und Aufgaben dieser Organe in der Satzung klar zur definieren. Ein Geschäftsführer ist entweder ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder ein sogenannter „besonderer Vertreter“ neben dem Vorstand. Oft gibt es neben einem ehrenamtlichen Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ein besonderer Vertreter kann nur bestellt werden, wenn die Satzung das vorsieht. Ein Beitrat kann die Aufgabe haben, den Vorstand zu beraten oder zu überwachen. Wie er sich zusammensetzt, muss die Satzung regeln Kassenprüfer (Revisoren) sind anders als oft vermutet kein Pflichtorgan. Es gibt auch keine Pflicht zur Kassenprüfung. In der Regel werden der oder die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung berufen. Sie sollten nicht Mitglieder des Vorstands sein. ​ Gemeinnützigkeit Ein Verein ist nicht per se gemeinnützig. Die Gemeinnützigkeit hat auch nichts mit der Eintragung der Vereins zu tun. Vielmehr ist die Gemeinnützigkeit (genauer: Steuerbegünstigung) ein rein steuerlicher Tatbestand. Die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt. Entsprechend bietet die Gemeinnützigkeit vor allem steuerliche Vorteile. Die wichtigsten sind: Eine Reihe von Einnahmen des Vereins bleiben körperschaft- und gewerbesteuersteuerfrei. Für bestimmte Leistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%). Der Verein kann Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen. Die Zuwendungen (Spenden und z.T. auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen) können dann vom Spender/Mitglied als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dieser Spendenabzug erhöht die Spendenmotivation und damit das Spendenaufkommen des Vereins. Neben den steuerlichen Vorteilen hat die Gemeinnützigkeit einen Imageeffekt (Gemeinwohlorientierung). Zudem werden bestimmte Zuschüsse bevorzugt an gemeinnützige Organisationen vergeben. Häufige Probleme bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit Die Satzungszwecke sind nicht genau genug ausgeführt. In den Satzungszwecken sind nicht begünstigte, z.B. gesellige Zwecke enthalten Die Vermögensregelungen bei Auflösung des Vereins und Wegfall der Gemeinnützigkeit sind ungenügend (benannter Vermögensempfänger ist nicht gemeinnützig, kein Verwendungszweck angegeben). Mit der Gemeinnützigkeit sind aber eine Reihe von Auflagen verbunden. Das betrifft vor allem Einschränkungen bei der Mittelverwendung Beschränkungen bei der wirtschaftlichen Betätigung strenge Beschränkungen bei Zuwendungen an Mitglieder die Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins erweiterte Buchführungspflichten Deswegen sollte vorab genau geprüft werden, ob die Gemeinnützigkeit sich für den Verein lohnt oder die Nachteile überwiegen. Wegen der Vermögensbindung ist ein späterer Verzicht auf die Gemeinnützigkeit problematisch. Entzieht das Finanzamt die Gemeinnützigkeit später wieder (z.B. weil der Verein überwiegend nicht begünstigte Zwecke verfolgte), kann es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Beantragt wird die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt. Dazu muss bei neu gegründeten Vereine die Satzung vorgelegt werden. Das Finanzamt gewährt – wenn die Voraussetzungen vorliegen, zunächst die vorläufige Freistellung (für maximal 18 Monate). Als Nachweis erhält der Verein einen Freistellungsbescheid. Nachdem für das erste Jahr die Steuererklärung vorgelegt wurde, wird die Freistellung für jeweils drei Jahre im voraus erteilt. Vereine und Steuern Mit dem Finanzamt hat der Verein – falls er die Gemeinnützigkeit anstrebt – schon bei der Gründung zu tun. Im Übrigen erfolgt vom Vereinsregister eine Meldung ans Finanzamt. Steuerpflichtig wird ein Verein – wie jedes Unternehmen – wenn er wirtschaftliche Einkünfte erzielt. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind zwar steuerfrei (wenn sich dahinter nicht in Wirklichkeit wirtschaftliche Leistungen verbergen). Die meisten anderen Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Eintrittsgelder, Werbeeinnahmen u.v.a.m.) sind aber grundsätzlich steuerpflichtig. Die Überschüsse (Gewinne) die der Verein erzielt, unterliegen der Körperschaftsteuer (entspricht der Einkommensteuer) und meist auch der Gewerbesteuer. Für gemeinnützige Vereine gibt es hier aber Sonderregelungen. Bestimmte wirtschaftliche Erträge (sogenannte Zweckbetriebe) bleiben körperschaft und gewerbesteuerfrei. Das Gleiche gilt für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung. Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung werden unterschieden: der ideelle Bereich (mit Einnahmen wie Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen) die Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien u.a.) der Zweckbetrieb (z.B. Eintrittsgelder zu Kultur- und Sportveranstaltungen) der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (z.B. gastronomische Einnahmen, Warenverkauf, gesellige Veranstaltungen) Das Nebeneinander von steuerlich unterschiedliche behandelten Einnahmen macht die Besteuerung (und damit auch die Buchhaltung) gemeinnützige Vereine recht kompliziert – zumindest dann, wenn der Verein verschiedene Einnahmequellen hat. Bei der Umsatzsteuer wird der Verein nicht anders behandelt als gewerbliche Unternehmen. Für gemeinnützige Vereine gilt aber in Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb der ermäßige Umsatzsteuersatz von 7%. Wegen der oft geringen Einnahmen können zwar Vereine oft die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Überschreiten sie die entsprechenden Grenzen, müssen sie aber auf ihre Leistungen Umsatzsteuer berechnen. Buchhaltung Eine geordnete Aufzeichnung seiner Einnahmen und Ausgaben muss der Verein nicht nur für das Finanzamt machen. Auch für die Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung sind Aufzeichnungen nötig. In der Regel hat der Verein nur einfache Aufzeichnungspflichten. Eine Doppelte Buchhaltung (Bilanzierung) ist zunächst nicht erforderlich. Erst wenn der Verein mit seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen überschreitet, hat er eine steuerliche Pflicht zur Bilanzierung. Für gemeinnützige Vereine gilt die Besonderheit, dass die Aufzeichnungen getrennt nach den steuerlichen Bereichen vorgenommen werden müssen. Spenden Der Spendenabzug ist ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit. Spendenbescheinigungen darf der Verein aber erst ausstellen, wenn der Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorliegt. Aus dem Freistellungsbescheid geht auch hervor, ob die Mitgliedsbeiträge abzugsfähig sind (das hängt von den Satzungszwecken ab). Für die Zuwendungsbestätigungen muss der amtliche Mustertext verwendet werden. Unterschieden werden dabei Geld- und Sachspenden. Da der Verein (und eventuell auch der Vorstand) für falsch oder unberechtigt ausgestellte Spendenbescheinigungen und für die falsche Verwendung von Spendenmitteln haftet, sollte auf Spendenbescheinigungen ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Das gilt besonders für Sonderfälle wir die sogenannten Aufwandsspenden. Mitarbeiter im Verein Auch Vereine können Arbeitgeber sein. Bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern bestehen die entsprechenden Meldepflichten und es müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Freibeträge gibt es hier für Vereine ebensowenig wie für andere Arbeitgeber. Auch „Aufwandsentschädigungen“ sind in der Regel abgabenpflichtiger Arbeitslohn. Nur echter Aufwandsersatz (z.B. für Fahrten mit dem eigenen Pkw im Auftrag des Vereins oder Sportkleidung) ist steuerfrei. Nur bestimmte Tätigkeiten gelten als selbstständig und sind dann nicht sozialversicherungspflichtig. Auch in gemeinnützigen Vereinen müssen die Beteiligten nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sein. Mitglieder und auch der Vorstand können für ihre Arbeit bezahlt werden – aber nur wenn die Satzung dem nicht entgegen steht. Dabei ist auf klare vertragliche Regelungen (Art und Umfang der Tätigkeit) zu achten und darauf, dass die Vergütung nicht überhöht (ortsüblich oder tariflich) ist. Ein Sonderfall bei gemeinnützigen Vereinen ist der sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Er gilt für bestimmte nebenberufliche pädagogische und künstlerische Tätigkeiten und in der Alten-, Kranken und Behindertenpflege.

  • Registrierung & Kontakt:: bdvv Berlin

    Pro bono Programm In seinem geschützten Bereich bietet der bdvv nützliche Applikationen zur Bewältigung wichtiger Aufgaben aus dem Pro bono-Programm . ​ Für Support ist eine bdvv-Mitgliedschaft erforderlich. Beratende Leistungen werden entgeltlich abgerechnet. ​ ​ Life-Meeting Hier bietet der bdvv eine Life-Meeting-Applikation zur direkten Peer to Peer Kommunikation. Pro bono . ​ Für Support ist eine bdvv-Mitgliedschaft erforderlich. Beratende Leistungen werden entgeltlich abgerechnet. ​ ​ ​ bdvv-Mitgliedschaft Bei einer ordentlichen Mitgliedschaft (Vereine & Verbände) ist kostenloser Support für Pro bono-Anwendungen enthalten ​ Beratende Leistungen werden gesondert vereinbart. ​ ​ ​ ​ bdvv - Mitgliedsantrag bdvv | Kontakt Bitte scheuen Sie nicht uns zu kontaktieren oder sich auf der Webseite zu registrieren. Sollten Sie Fragen zum Corona-Krisenmanagement, zu Vorsorgedokumenten oder zum Datenschutz haben, rufen Sie uns an. Für die Beantwortung von Anfragen, welche eine Rechtsberatung erfordern und Anfragen, welche komplexe Sachverhalte beinhalten, ist eine bdvv-Mitgliedschaft obligatorisch. ​ +49 (0)160 960 722 72 kontakt@bdvv.de ​

  • Informationspflicht :: bdvv | Berlin

    Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO ​ Das neue europäische Datenschutzrecht verpflichtet uns, Ihnen Angaben zur Verarbeitung personenbezogenen Daten zu machen. Um Sie in jedem Falle so umfänglich wie möglich darüber zu informieren, zu welchem Zweck wir personenbezogene Daten von Ihnen verarbeiten und welche Rechte Ihnen als Betroffenem dabei zustehen, sind wir der Informationspflicht mit nachstehendem Inhalt nachgekommen. ​ Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Informationswünschen gerne zur Verfügung. ​ ​ Grundsätze der Datenverarbeitung bei der Qseven media GmbH Sie sind über einen Link auf diese Seite gekommen, weil Sie sich über unseren Umgang mit (Ihren) personenbezogenen Daten informieren wollen. Um unsere Informationspflichten nach den Art. 12 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erfüllen, stellen wir Ihnen nachfolgend gerne unsere Informationen zum Datenschutz dar: Wer ist für Datenverarbeitung verantwortlich? Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrecht ist der ​ bundesverband deutscher vereine & verbände e. V. Siemensstr. 9, 93055 Regensburg Sie finden weitere Informationen zu unserem Unternehmen, Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen und auch weitere Kontaktmöglichkeiten im Impressum unserer Internetseite: www.bdvv.de/impressum Welche Daten von Ihnen werden von uns verarbeitet? Und zu welchen Zwecken? Wenn wir Daten von Ihnen erhalten haben, dann werden wir diese grundsätzlich nur für die Zwecke verarbeiten, für die wir sie erhalten oder erhoben haben. ​ Eine Datenverarbeitung zu anderen Zwecken kommt nur dann in Betracht, wenn die insoweit erforderlichen rechtlichen Vorgaben gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO vorliegen. Etwaige Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO und Art. 14 Abs. 4 DSGVO werden wir in dem Fall selbstverständlich beachten. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das? Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich – soweit es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt – Art. 6 DSGVO. Hier kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht: ​ Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO) Datenverarbeitung zur Erfüllung von Verträgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO) Wenn personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung von Ihnen verarbeitet werden, haben Sie das Recht, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft uns gegenüber zu widerrufen. ​ Wenn wir Daten auf Basis einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DSGVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen. Wie lange werden die Daten gespeichert? Wir verarbeiten die Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. ​ Soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen – z.B. im Handelsrecht oder Steuerrecht – werden die betreffenden personenbezogenen Daten für die Dauer der Aufbewahrungspflicht gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht wird geprüft, ob eine weitere Erforderlichkeit für die Verarbeitung vorliegt. Liegt eine Erforderlichkeit nicht mehr vor, werden die Daten gelöscht. ​ Grundsätzlich nehmen wir gegen Ende eines Kalenderjahres eine Prüfung von Daten im Hinblick auf das Erfordernis einer weiteren Verarbeitung vor. Aufgrund der Menge der Daten erfolgt diese Prüfung im Hinblick auf spezifische Datenarten oder Zwecke einer Verarbeitung. ​ Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen. An welche Empfänger werden die Daten weitergegeben? Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nur statt, wenn dies für die Durchführung des Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, die Weitergabe auf Basis einer Interessenabwägung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig ist, wir rechtlich zu der Weitergabe verpflichtet sind oder Sie insoweit eine Einwilligung erteilt haben. Wo werden die Daten verarbeitet? Ihre personenbezogenen Daten werden von uns in Rechenzentren der Bundesrepublik Deutschland verarbeitet. ​ Ihre Rechte als „Betroffene“ Sie haben das Recht auf Auskunft über die von uns zu Ihrer Person verarbeiteten personenbezogenen Daten. Bei einer Auskunftsanfrage, die nicht schriftlich erfolgt, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir dann ggf. Nachweise von Ihnen verlangen, die belegen, dass Sie die Person sind, für die Sie sich ausgeben. ​ Ferner haben Sie ein Recht auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, soweit Ihnen dies gesetzlich zusteht. ​ Ferner haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Ein Recht auf Datenübertragbarkeit besteht ebenfalls im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben. ​ Insbesondere haben Sie ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 DSGVO gegen die Verarbeitung Ihrer Daten im Zusammenhang mit einer Direktwerbung, wenn diese auf Basis einer Interessenabwägung erfolgt. ​ Wir setzen keine Verarbeitungen ein, die auf einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling i.S.d. Art. 22 DSGVO beruhen. ​ Beschwerderecht Sie haben das Recht, sich über die Verarbeitung personenbezogenen Daten durch uns bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren. ​ Stand: 30.05.2018 ​ ​ To play, press and hold the enter key. To stop, release the enter key.

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