top of page

Suchergebnisse

60 Ergebnisse gefunden für „“

  • Verein :: bdvv | Berlin

    VEREIN Mitwirkung 🔗 | ehrenamtlich und unentgeltlich Ehrenamt ist unsere Stärke Viele Aufgaben und vor allem ehrenamtliche Tätigkeiten sind für Vereine und die Gesellschaft unerlässlich. Die Abläufe in einem Verein müssen genau so professionell abgewickelt werden, wie im normen Geschäftsleben. Hier berät der bdvv seine Mitgliedsvereine und -Verbände sowie deren Mitglieder kostenlos. Pro bono. Die Experten des bdvv betreuen speziell und thematisch definierte Referate und sind zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar. Grundsätzlich reicht eine Nachricht und eine Rückmeldung lässt dann auch nicht lange auf sich warten. ​ ​ Mitwirkung ist unsere Stärke Hier wirbt der bdvv | bundesverband deutscher vereine & verbände e.V. mit seiner neuen Vereine-Community um die aktive Mitwirkung beim bdvv. Bringen Sie Ihre Kernkompetenz näher an die Mitglieder des bdvv heran und übernehmen Sie eine Themenführerschaft im Rahmen Ihrer Interessenslage. ​ Der bdvv wendet sich gleichermaßen an seine Mitglieder, desweiteren Unternehmen der Wirtschaft, Vereine und Verbände und auch deren Mitglieder. Denn hier werden den bdvv-Verbandsmitgliedern und deren Mitgliedern konkrete Leistungen angeboten ´Pro bono´, mindestens was beratende Leistungen angeht, wie Vereinsmanagement, Rechts- und Versicherungsfragen (keine Mandate und keine Versicherungen) aber auch handfeste Beiträge zur Digitalisierung wie Datensicherheit mit hochsicherem Cloudservice oder Datenschutz mit mandatenfähigen Datenschutzmanagementsystemen (DSMS) inkl. dsgvo-konformer Datenschutzdokumentation, Schulung, etc.. Pro bono. ​ Insofern wirbt der bdvv um jede/n InteressentenIn, welche/r auch bereit ist, als bdvv-Mitglied seine Pro bono-Leistung als freiwilligen Beitrag für das Gemeinwohl einzubringen. Der bdvv bietet die Plattform für alle Engagements, welche das Vereinswesen fördern, solange es dem demokratischen Diskurs dient. ​ ​ Expertenwissen ist unsere Stärke Beratungsarbeit ist teuer und erfordert Expertenwissen. Dennoch erklären sich unsere Vereinsberater bereit, pro bono zu arbeiten, ohne sich unmittelbar ein Honorar zu sichern. Unsere Experten zielen allenfalls auf Reputation und Empfehlungen durch erfolgreiche Beratung. Ausgenommen, es ergibt sich ein Mandat mit umfänglicher Beratungsleistung. Bedrohungslagen zu vermeiden, ist das Wesen einer Beratung und erfordert, wie beim klassischen Risikomanagement, Methode. ​ Ein Berater kennt hinreichend Bedrohungslagen aus seinem Fachgebiet und braucht sie im Ernstfall nicht mehr aufwendig zu identifizieren, kann umgehend Risiken analysieren und Schaden auswerten, und das spart Geld. Desweiteren sind Kostenpotentiale auszumachen und Sparmaßnahmen einzurichten. Da wären insbesondere Energiekosten, wie z.B. Lichtkosten , Personalkosten, wie z.B. Reinigung, Wartung oder Reparaturen, Kapitalkosten, wie z.B. Mieten, Kommunikation, usw., Verwaltungskosten, wie z.B. Vereinsmanagement, Datenschutz und Datensicherheit etc.. anzuführen ​ Potential für die Wirtschaftlichkeit eines Vereins haben Kosten immer dann, wenn noch Einsparmöglichkeiten auszumachen sind. Der Technologiefundus des bdvv kann hier helfen. ​ Hier leisten die bdvv Experten pro bono ihre Unterstützung wie unter Aufgaben und Referate beschrieben. ​

  • VereinsGründung :: bdvv | Berlin | Rechtsform, Kosten, Satzung, Eintragung

    Verein gründen Gesetzliche Regelungen Warum einen Verein gründen Welche anderen Rechtsformen kommen in Frage Was kostet die Gründung einen e. V. Der wirtschaftliche Verein Der nicht eingetragene Verein Ablauf der Gründung Eintragung des Vereins Was ist Förderverein? Die Satzung Der Vereinsname Der Vorstand Die Mitgliederversammlung Weitere Vereinsorgane Gemeinnützigkeit Vereine und Steuern Buchhaltung ​Spenden Mitarbeiter im Verein Blaue persönliche Gegenstände Blaue persönliche Gegenstände 1/1 Verein gründen Der eingetragene Verein (e.V.) zählt in Deutschland zu den häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 620.000 eingetragene Vereine gibt es hierzulande. Fast ausnahmslos handelt es sich dabei um sogenannte Idealvereine, welche keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. ​ Gesetzliche Regelungen Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79, also im Zivilrecht. ​ Das oft als „Vereinsgesetz“ bezeichnete „Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts“ (VereinG) ist Öffentliches Recht und regelt die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Vereinigungen. ​ ​ Warum einen e.V. gründen? Der eingetragene Verein (e.V.) zählt in Deutschland zu den häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 620.000 eingetragene Vereine gibt es hierzulande. Fast ausnahmslos handelt es sich dabei um sogenannte Idealvereine, die also keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Die Rechtsform des e.V. wird regelmäßig gewählt, wenn ​ sich eine größere Zahl von Personen zu einem nichtwirtschaftlichen Zweck zusammen schließt und Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern unkompliziert von statten gehen sollen. Vorteile des e.V. sind: Der Vorstand ist vor den Risiken einer vertraglichen Haftung (also den typischen wirtschaftlichen Risiken) geschützt. Die Mitglieder haften nicht für den Verein. Der e.V. ist eine juristische Person; er kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden und ins Grundbuch eingetragen werden Der e.V. kann als Körperschaft gemeinnützig sein. Auch einer GbR kann Gemeinnützigket zu erkannt werden. Er hat eine rechtlich klar definierte Form mit gesetzlichen Regelungen nach innen und außen. Der e.V. ist eine grundsätzlich demokratische Organisationform mit gleichen Rechten und Pflichten für alle Mitglieder („one man, one vote“) Die Gründungskosten sind relativ niedrig. Es wird kein Mindestkapital benötigt (wie z.B. bei einer GmbH). Nachteile des e.V. sind: Er kann in aller Regel keine wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) haben und darf sich nur nebenher und nachrangig wirtschaftlich betätigen. Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen, wie Erstellung einer Satzung und Wahl des Vorstandes. Er benötigt zur Gründung mindestens 7 Mitglieder. ​ ​ Welche anderen Rechtsformen kommen in Frage? Das deutsche Recht kennt eine Reihe fest definierter Gesellschaftsformen (zu denen sich Personen für bestimmte Zwecke zusammenschließen). Dazu gehören z. B. die GbR, der Verein, die GmbH, die Genossenschaft und andere. Bei jeder Gründung eines Personenzusammenschlusses wird entweder bewusst eine Rechtsform gewählt oder sie entsteht automatisch (z. B. die GbR). Weitere gesetzlich nicht festgeschriebene Zusammenschlüsse kennt das deutsche Recht nicht: Eine Arbeitsgemeinschaft oder Interessengemeinschaft ist gesetzlich nicht definiert. Meist handelt es sich um eine GbR. Oft wird die Bezeichnung für zeitlich begrenzte Kooperationen von Wirtschaftsunternehmen (z. B. der Baubranche) benutzt. Ein „Club “ ist ebenfalls keine gesetzlich bestimmte Rechtsform (er könnte ein Verein oder auch eine GbR sein). Das gleiche gilt für einen „Freundeskreis “. Oft nennen sich Fördervereine so. Ein Verband ist ebenfalls keine gesetzlich festgelegte Rechtsform. Meist handelt es sich um einen Verein, der andere Organisationen (Vereine, Unternehmen) als Mitglieder hat. Ein Sonderfall ist der Dachverband . Er ist ein Zusammenschluss von Mitglieds¬organisationen mit einem bestimmten Betätigungsfeld (z.B. Sport), der sich auf Leistungen für seine Mitglieder konzentriert. Ein Förderverein , ist ein Verein mit einer gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheit (siehe unten), im Übrigen ist er ein ganz „gewöhnlicher“ Verein. Da ein e.V. nicht vorwiegend wirtschaftlich tätig darf, kommt er für erwerbswirtschaftliche Zwecke (Existenzgründung) in der Regel nicht in Frage. Die einfachste Alternative ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Der Nachteil der GbR liegt aber in der persönlichen Haftung der Mitglieder. Soll die Organisation gemeinnützig sein, kommen Personengesellschaften wie die GbR nicht in Frage. Denkbar wäre dann aber auch ein nicht eingetragener Verein oder eine GmbH . Weil ein e.V. nicht vorwiegend wirtschaftlich tätig sein darf, aber für manche Projekte die Gemeinnützigkeit und auch große Mitgliederzahlen gewünscht sind, entstehen nicht selten Doppelstrukturen . Neben dem Verein gibt es dann eine wirtschaftliche Organisation (z.B. GbR oder GmbH), die dem Einkommenserwerb der Initiatoren dient. Der Verein sorgt für Publizität, große Mitgliederzahlen und eventuell ist er Träger der Gemeinwohlzwecke. Ein Beispiel dafür ist eine Kultureinrichtungen, deren Gastronomie privat bewirtschaftet wird. ​ ​ Was kostet die Gründung eines e. V.? Die Kosten für die Vereinsgründung setzen sich zusammen aus der Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (11,60 € zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren) der Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht (52 € bei normalen Vereinsgründungen mit 3.000 € Gegenstandswert) die Bekanntmachung der Eintragung (10 bis 30 €) Zusammen sind das ca. 75 bis 120 €. Weitere Kosten fallen nicht an, es sei den, man beauftragt einen Experten mit der Erstellung der Satzung usf. In manchen Bundesländern erlassen die Registergerichte gemeinnützigen Vereinen die Eintragungsgebühr (beim Amtsgericht erfragen). ​ ​ Der wirtschaftliche Verein Die Kosten für die Vereinsgründung setzen sich zusammen aus der Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (11,60 € zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren) der Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht (52 € bei normalen Vereinsgründungen mit 3.000 € Gegenstandswert) die Bekanntmachung der Eintragung (10 bis 30 €) Zusammen sind das ca. 75 bis 120 €. Weitere Kosten fallen nicht an, es sei den, man beauftragt einen Experten mit der Erstellung der Satzung usf. In manchen Bundesländern erlassen die Registergerichte gemeinnützigen Vereinen die Eintragungsgebühr (beim Amtsgericht erfragen). ​ ​ Der nicht eingetragene Verein Der nicht eingetragene (nichtrechtsfähige) Verein kommt recht häufig vor. Von der GbR unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass er Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) hat, er eine größere Mitgliederzahl (mindestens drei) umfasst, er trotz Mitgliederwechsel fortbesteht, er einen eigenen Namen führt. Wie der e.V. kann auch der nichtrechtsfähige Verein gemeinnützig sein (dann ist aber eine Satzung unabdingbar). Nachteile des nicht eingetragenen Vereins sind vor allem: Er kann zwar unter eigenen Namen verklagt werden, nach bisherigen Recht aber nicht klagen (keine aktive Parteifähigkeit). Die Mitglieder haften persönlich (was aber per Satzung eingeschränkt werden kann). Privat haftet aber immer, wer für den Verein Rechtsgeschäfte abschließt, also vor allem der Vorstand. Anders als der e.V. kennt der nichtrechtsfähige Verein nämlich keine Organhaftung. Vor allem wegen dieser Haftungsproblematik wird man – wenn möglich – den rechtsfähigen Verein vorziehen. Wenn aber keine wirtschaftlichen Haftungsrisiken bestehen oder wegen des beschränkten Wirkungskreises die Eintragung als zu aufwendig erscheint, kann der nicht eingetragene Verein durchaus eine angemessene Rechtsform sein. ​ ​ Ablauf der Gründung Für die Gründung eines e. V. sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Ist der Verein eingetragen, darf die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken. Als nächstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein. Soll der Verein gemeinnützig werden, sollte die Satzung unbedingt vorab dem Finanzamt zur Prüfung vorlegt werden. Hat das Finanzamt nämlich Bedenken bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit sind Satzungsänderungen und damit weiterer organisatorischer Aufwand nötig und zusätzliche Kosten (Notar, Vereinsregister) fällig. Zusätzlich können Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt werden, die Detailregelungen umfassen. Dann wird eine Gründungsversammlung (mit mindestens 7 Mitgliedern) einberufen. Dort wird die Vereinsgründung und die Satzung (und eventuell weitere Vereinsordnungen) beschlossen und der Vorstand gewählt. Die Gründungssatzung muss von mindestens 7 Gründungsmitgliedern, nach Möglichkeit bei der Gründungsversammlung, unterschrieben werden. Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein muss. ​ ​ Eintragung des Vereins Die Anmeldung beim Vereinsregister (das beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist – z.T. ist für mehrere Bezirke ein bestimmtes Amtsgericht zuständig) muss in den meisten Bundesländern durch einen Notar beglaubigt werden. Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht das Original der Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll vorgelegt werden. Die notarielle Anmeldung erfolgt durch den Vorstand (d.h. durch die vertretungsberechtigten Mitglieder – sogenannter BGB-Vorstand). Bei der Erstanmeldung müssen alle BGB-Vorstandsmitglieder erscheinen. Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dienst als Nachweis des e.V.-Status. Er wird z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos und beim Finanzamt verlangt. ​ ​ Was ist ein Förderverein? Fördervereine stellen zivilrechtlich keine Sonderform des Vereins dar. Es handelt sich um „gewöhnliche“ (eingetragene oder nicht eingetragene) Vereine im Sinn des BGB. Für Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usf. gelten keine Sonderregelungen. Die Besonderheit von Fördervereinen (und anderen Förderkörperschaften) ist eine rein steuerliche: Sie stellen eine Ausnahme vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit dar. Statt selbst im Sinne der Satzungszwecke tätig zu werden, beschaffen sie lediglich Mittel für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Verein kann danach auch dann gemeinnützig sein, wenn er ausschließlich Mittel für andere Körperschaften beschafft. Das müssen entweder Körperschaften des privaten Rechts (Vereine, GmbH, Stiftungen...) sein, die selbst gemeinnützig (steuerbegünstigt) sind oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, Amtskirchen), die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen. Typische Fördervereine unterstützen andere Vereine, Kindergärten und Schulen (private und öffentliche), Universitäten oder Forschungseinrichtungen u.v.a.m. In welcher Form die Mittel weitergegeben werden, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Geldzuwendungen, Sachmittel oder andere wirtschaftliche Vorteile wie z.B. die Gewährung von Darlehen handeln. ​ ​ Die Satzung Für die Erstellung der Satzung ist nicht unbedingt die Hilfe eines Rechtsanwaltes erforderlich. Die vielfach erhältlichen Mustersatzungen sind meist eine gute Orientierung. Auch die Satzung eines Vereins mit ähnlicher Tätigkeit ist eine Hilfe. Viele Vereine veröffentlichen ihre Satzung im Internet. Beim Vereinsregister erhalten Sie übrigens keine Einsicht in Satzungen eingetragener Vereine, wenn sie nicht einen wichtigen Grund angeben können. Zwingende Bestandteile der Satzung sind: Vereinsname Vereinssitz (nur den Ort, nicht die Straße angeben) Regelung zur Eintragung des Vereins Vereinszweck Aus- und Eintritt von Mitgliedern Mitgliedsbeiträge Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung) Bildung des Vorstandes Einberufung der Mitgliederversammlung (wann und wie) Fehlt einer dieser Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Anders als oft vermutet bietet das Vereinsrecht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Planen Sie organisatorische Regelungen, die von den gängigen Mustersatzungen deutlich abweichen, sollte sie sich fachkundigen Rat holen. Nicht alle Gestaltungsmöglichkeiten sind rechtlich zulässig, manches erweist sich in Praxis als untauglich. Beachten müssen Sie vor allem, dass eine Reihe von Bestimmungen nur durch die Satzung wirksam getroffen werden können. Beschlüsse von Vorstand oder Mitgliederversammlung reichen dann nicht aus. Das gilt z.B. für die Festlegung verschiedener Mitgliedergruppen (mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten) wie z.B. Fördermitglieder, Ehrenmitglieder Sonderrechte für Mitglieder die kommissarische Berufung von Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung des Vorstandes Häufige Fehler bei der Satzungsgestaltung In den Satzungszwecken werden auch wirtschaftliche Betätigungen genannt. Das Registergericht lehnt dann die Eintragung ab. Die Satzung sieht zu viele Vorstandsposten vor, die bei künftigen Wahlen nicht mehr besetzt werden können. Die erforderlichen Satzungsregelungen für die Gemeinnützigkeit sind nicht korrekt wiedergegeben. Halten Sie sich hier am besten exakt an eine Mustersatzung. ​ ​ Der Vereinsname Der Name des Vereins muss sich von anderen Vereinen im Registerbezirk deutlich unterscheiden. Er darf außerdem nicht irreführend sein (in dem er z.B. über Art und Größe des Vereins täuscht). Beachten Sie, dass die Eintragung des Namens keinen weitreichenden Namenschutz beinhaltet. Verstöße gegen Namens- und Markenrecht können nicht nur eine spätere Änderung des Namens erforderlich machen, sondern auch zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen. Recherchieren Sie deshalb gründlich, ob der Name nicht schon in Gebrauch ist. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den eigenen Vereinsnamen mit einem erweiterten Schutz zu versehen. In der Regel bietet sich dazu die Eintragung einer Wortmarke (beim Patentamt) an. ​ ​ Der Vorstand Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan. Er leitet den Verein und vertritt ihn nach außen (Geschäftsführung und Vertretung). Die Zusammensetzung des Vorstandes muss in der Satzung geregelt sein. Anders als vielfach angenommen muss der Vorstand weder aus mehreren Personen bestehen noch gibt es bestimmte Pflichtämter (Schriftführer, Kassenwart usf.). In der Regel wird der Vorstand aus ein bis fünf Personen bestehen. Dabei gelten zwei Empfehlungen: Ein zu großer Vorstand kann oft später nicht mehr komplett besetzt werden. Mehrere Personen im Vorstand können sich gegenseitig kontrollieren und der Verein wird nicht beim Ausfall (Krankheit, Rücktritt) des einzigen Vorstandsmitglieds handlungsunfähig. Unterschieden werden die Vorstandsmitglieder nach ihrer Berechtigung, den Verein zu vertreten: Vorstandsmitglieder im Sinn des BGB (BGB-Vorstand) sind vertretungsberechtigt und werden ins Vereinsregister eingetragen Mitglieder der erweiterten Vorstandes haben keine Vertretungsberechtigung und werden nicht eingetragen. Im Vorstand haben sie ansonsten die gleichen (Stimm-)Rechte. In der Satzung geregelt werden muss, ob die BGB-Vorstandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. So kann z. B. bestimmt werden, dass zwei von drei Vorstandsmitgliedern den Verein gemeinsam vertreten. Nur zu zweit können dann die Vorstandsmitglieder Verträge abschließen, die den Verein verpflichten. Gewählt wird der Vorstand in aller Regel von der Mitgliederversammlung. Auch eine Berufung auf anderem Weg (z.B. durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Beirat) ist möglich, wenn die Satzung das so regelt. ​ ​ Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere gehört dazu die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder die Entlastung des Vorstandes. Außerdem hat sie umfängliche Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand. ​ Nur Mitgliederversammlungen, zu denen entsprechend der Satzungsbestimmungen (Form und Frist) eingeladen wurde, sind beschlussfähig. Die Einladung muss nicht zwingend per Post erfolgen, auch eine Einladung per Anzeige in einer Zeitung oder per E-Mail ist zulässig, wenn die Satzung das vorsieht. Entscheidend ist, dass Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung so gewählt werden, dass jedes Mitglieder ohne größere Erschwernis teilnehmen kann. ​ Wichtig ist bei der Einladung die Tagesordnung . Nur zu bei der Einberufung benannten Tagesordnungspunkten können wirksame Beschlüsse gefasst werden. Eine „Hauptversammlung“ hat gegenüber einer „gewöhnlichen“ Mitgliederversammlung keine Sonderfunktion, es sei denn, die Satzung trifft hier besondere Regelungen. ​ ​ Weitere Vereinsorgane Pflichtorgane des Vereins sind nur Mitgliederversammlung und Vorstand. Daneben können – per Satzung – weitere Organe festgelegt werden. Welche Aufgaben diese haben, ist dem Verein weitgehend freigestellt. Es ist aber unbedingt zu empfehlen, Zusammensetzung und Aufgaben dieser Organe in der Satzung klar zur definieren. Ein Geschäftsführer ist entweder ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder ein sogenannter „besonderer Vertreter“ neben dem Vorstand. Oft gibt es neben einem ehrenamtlichen Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ein besonderer Vertreter kann nur bestellt werden, wenn die Satzung das vorsieht. Ein Beitrat kann die Aufgabe haben, den Vorstand zu beraten oder zu überwachen. Wie er sich zusammensetzt, muss die Satzung regeln Kassenprüfer (Revisoren) sind anders als oft vermutet kein Pflichtorgan. Es gibt auch keine Pflicht zur Kassenprüfung. In der Regel werden der oder die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung berufen. Sie sollten nicht Mitglieder des Vorstands sein. ​ Gemeinnützigkeit Ein Verein ist nicht per se gemeinnützig. Die Gemeinnützigkeit hat auch nichts mit der Eintragung der Vereins zu tun. Vielmehr ist die Gemeinnützigkeit (genauer: Steuerbegünstigung) ein rein steuerlicher Tatbestand. Die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt. Entsprechend bietet die Gemeinnützigkeit vor allem steuerliche Vorteile. Die wichtigsten sind: Eine Reihe von Einnahmen des Vereins bleiben körperschaft- und gewerbesteuersteuerfrei. Für bestimmte Leistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%). Der Verein kann Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen. Die Zuwendungen (Spenden und z.T. auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen) können dann vom Spender/Mitglied als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dieser Spendenabzug erhöht die Spendenmotivation und damit das Spendenaufkommen des Vereins. Neben den steuerlichen Vorteilen hat die Gemeinnützigkeit einen Imageeffekt (Gemeinwohlorientierung). Zudem werden bestimmte Zuschüsse bevorzugt an gemeinnützige Organisationen vergeben. Häufige Probleme bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit Die Satzungszwecke sind nicht genau genug ausgeführt. In den Satzungszwecken sind nicht begünstigte, z.B. gesellige Zwecke enthalten Die Vermögensregelungen bei Auflösung des Vereins und Wegfall der Gemeinnützigkeit sind ungenügend (benannter Vermögensempfänger ist nicht gemeinnützig, kein Verwendungszweck angegeben). Mit der Gemeinnützigkeit sind aber eine Reihe von Auflagen verbunden. Das betrifft vor allem Einschränkungen bei der Mittelverwendung Beschränkungen bei der wirtschaftlichen Betätigung strenge Beschränkungen bei Zuwendungen an Mitglieder die Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins erweiterte Buchführungspflichten Deswegen sollte vorab genau geprüft werden, ob die Gemeinnützigkeit sich für den Verein lohnt oder die Nachteile überwiegen. Wegen der Vermögensbindung ist ein späterer Verzicht auf die Gemeinnützigkeit problematisch. Entzieht das Finanzamt die Gemeinnützigkeit später wieder (z.B. weil der Verein überwiegend nicht begünstigte Zwecke verfolgte), kann es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Beantragt wird die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt. Dazu muss bei neu gegründeten Vereine die Satzung vorgelegt werden. Das Finanzamt gewährt – wenn die Voraussetzungen vorliegen, zunächst die vorläufige Freistellung (für maximal 18 Monate). Als Nachweis erhält der Verein einen Freistellungsbescheid. Nachdem für das erste Jahr die Steuererklärung vorgelegt wurde, wird die Freistellung für jeweils drei Jahre im voraus erteilt. Vereine und Steuern Mit dem Finanzamt hat der Verein – falls er die Gemeinnützigkeit anstrebt – schon bei der Gründung zu tun. Im Übrigen erfolgt vom Vereinsregister eine Meldung ans Finanzamt. Steuerpflichtig wird ein Verein – wie jedes Unternehmen – wenn er wirtschaftliche Einkünfte erzielt. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind zwar steuerfrei (wenn sich dahinter nicht in Wirklichkeit wirtschaftliche Leistungen verbergen). Die meisten anderen Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Eintrittsgelder, Werbeeinnahmen u.v.a.m.) sind aber grundsätzlich steuerpflichtig. Die Überschüsse (Gewinne) die der Verein erzielt, unterliegen der Körperschaftsteuer (entspricht der Einkommensteuer) und meist auch der Gewerbesteuer. Für gemeinnützige Vereine gibt es hier aber Sonderregelungen. Bestimmte wirtschaftliche Erträge (sogenannte Zweckbetriebe) bleiben körperschaft und gewerbesteuerfrei. Das Gleiche gilt für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung. Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung werden unterschieden: der ideelle Bereich (mit Einnahmen wie Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen) die Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien u.a.) der Zweckbetrieb (z.B. Eintrittsgelder zu Kultur- und Sportveranstaltungen) der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (z.B. gastronomische Einnahmen, Warenverkauf, gesellige Veranstaltungen) Das Nebeneinander von steuerlich unterschiedliche behandelten Einnahmen macht die Besteuerung (und damit auch die Buchhaltung) gemeinnützige Vereine recht kompliziert – zumindest dann, wenn der Verein verschiedene Einnahmequellen hat. Bei der Umsatzsteuer wird der Verein nicht anders behandelt als gewerbliche Unternehmen. Für gemeinnützige Vereine gilt aber in Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb der ermäßige Umsatzsteuersatz von 7%. Wegen der oft geringen Einnahmen können zwar Vereine oft die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Überschreiten sie die entsprechenden Grenzen, müssen sie aber auf ihre Leistungen Umsatzsteuer berechnen. Buchhaltung Eine geordnete Aufzeichnung seiner Einnahmen und Ausgaben muss der Verein nicht nur für das Finanzamt machen. Auch für die Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung sind Aufzeichnungen nötig. In der Regel hat der Verein nur einfache Aufzeichnungspflichten. Eine Doppelte Buchhaltung (Bilanzierung) ist zunächst nicht erforderlich. Erst wenn der Verein mit seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen überschreitet, hat er eine steuerliche Pflicht zur Bilanzierung. Für gemeinnützige Vereine gilt die Besonderheit, dass die Aufzeichnungen getrennt nach den steuerlichen Bereichen vorgenommen werden müssen. Spenden Der Spendenabzug ist ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit. Spendenbescheinigungen darf der Verein aber erst ausstellen, wenn der Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorliegt. Aus dem Freistellungsbescheid geht auch hervor, ob die Mitgliedsbeiträge abzugsfähig sind (das hängt von den Satzungszwecken ab). Für die Zuwendungsbestätigungen muss der amtliche Mustertext verwendet werden. Unterschieden werden dabei Geld- und Sachspenden. Da der Verein (und eventuell auch der Vorstand) für falsch oder unberechtigt ausgestellte Spendenbescheinigungen und für die falsche Verwendung von Spendenmitteln haftet, sollte auf Spendenbescheinigungen ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Das gilt besonders für Sonderfälle wir die sogenannten Aufwandsspenden. Mitarbeiter im Verein Auch Vereine können Arbeitgeber sein. Bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern bestehen die entsprechenden Meldepflichten und es müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Freibeträge gibt es hier für Vereine ebensowenig wie für andere Arbeitgeber. Auch „Aufwandsentschädigungen“ sind in der Regel abgabenpflichtiger Arbeitslohn. Nur echter Aufwandsersatz (z.B. für Fahrten mit dem eigenen Pkw im Auftrag des Vereins oder Sportkleidung) ist steuerfrei. Nur bestimmte Tätigkeiten gelten als selbstständig und sind dann nicht sozialversicherungspflichtig. Auch in gemeinnützigen Vereinen müssen die Beteiligten nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sein. Mitglieder und auch der Vorstand können für ihre Arbeit bezahlt werden – aber nur wenn die Satzung dem nicht entgegen steht. Dabei ist auf klare vertragliche Regelungen (Art und Umfang der Tätigkeit) zu achten und darauf, dass die Vergütung nicht überhöht (ortsüblich oder tariflich) ist. Ein Sonderfall bei gemeinnützigen Vereinen ist der sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Er gilt für bestimmte nebenberufliche pädagogische und künstlerische Tätigkeiten und in der Alten-, Kranken und Behindertenpflege. Was kostet die Gründung einen e. V. Welche anderen Rechtsformen kommen in Frage Der wirtschaftliche Verein Der nicht eingetragene Verein Gesetzliche Regelungen Ablauf der Gründung Eintragung des Vereins Was ist Förderverein? Die Satzung Der Vereinsname Warum einen Verein gründen Der Vorstand Die Mitgliederversammlung Weitere Vereinsorgane Gemeinnützigkeit Vereine und Steuern Buchhaltung ​Spenden Mitarbeiter im Verein

  • Vereinsreisen & Freizeit |:: bdvv | Berlin

    Vereinsreisen & Freizeit We have the know-how you need. Vereins- und Gruppenreisen ​ Der Zweck eines Vereins bestimmt nicht alleine das Vereinsleben. Das Verfolgen der vereinbarten Ziele, das Engagement einzelner oder der Gruppe, das gemeinsame Erleben und vieles mehr macht die Qualität des Vereinslebens aus. Der gesellschaftliche Aspekt ist somit auch eine der tragenden Säulen des Zusammenseins in Vereinen. ​ Dazu gehört auch das gemeinsame Verreisen, sei es zum Vergnügen, zur Erholung, zum Lernen oder zum Gedankenaustausch. ​ Der bdvv rät, sich zunächst einmal über die Fallstricke zu informieren, bevor Sie sich als Reiseveranstalter betätigen. Der kooperiert mit Anbietern der Touristik und Reisebranche und berät in Fragen der Gestaltung, Planung, Durchführung und Haftung von Vereinreisen. Wussten Sie: ​ dass es sich bei einer Teilnahme von Nicht-Vereinsmitgliedern (Freunde, Bekannte, Ehefrau usw.) an einer Vereinsreise bereits um eine klassische Pauschalreise handelt, die nach dem deutschen Reisevertragsrecht behandelt wird? dass, wenn die Reise nicht dem Satzungszweck entspricht (weil z.B. Stadtrundfahrten oder Veranstaltungen enthalten sind), Ihnen eine gewerbliche Tätigkeit vorgeworfen und die Steuerbegünstigung des Vereins verloren gehen kann? dass der Reisepreis bei einer selbst organisierten Reise erst nach Abschluss der Reise den Reiseteilnehmern abverlangt werden darf? Sie sehen also, wie schnell Sie selbst zum Reiseveranstalter werden, ohne sich darüber im Klaren zu sein, dass Sie dazu verpflichtet sind, eine Insolvenzversicherung zugunsten der Teilnehmer abzuschließen und den sog. Sicherungsschein den Reiseteilnehmern auszuhändigen haben. ​ ​ Verein als Reiseveranstalter Es ist davon auszugehen, dass ein großer Anteil an Vereinsreisen „schwarz“ durchgeführt wird und somit nicht im Einklang mit der Gesetzeslage und den damit verbundenen Anforderungen an die Umstände der Reise steht. Es ist zu vermuten, dass dabei viele Organisatoren nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig handeln und dabei unvorhergesehene rechtliche Konsequenzen riskieren. Vereinsmitglied in einem der ca. 600.000 Vereine in Deutschland sollten also darauf achten, dass Sie entweder einen Reisepreissicherungsschein von Ihrem Vereinsorganisator erhalten oder aber erst nach Beendigung der Reise bezahlen. Ihr Vorteil in der Kooperation mit einem Reiseveranstalter ist die enorme Entlastung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Da der Gesetzgeber nur einen ganz kleinen Spielraum für eigenveranstaltete Reisen lässt, ist ein zuverlässiger Partner an Ihrer Seite in der Vorbereitung heutzutage wichtiger denn je. Statt „Schwarzfahrer mit Haftungsrisiken“ werden Sie zum „Kunden mit Full-Service-Paket“ – zu Ihrem Nutzen und des gesamten Vereins Ablauf der Reise. ​ ​ HAFTUNGSRISIKEN - VEREINSFAHRTEN Wir wissen aufgrund jahrelanger Erfahrungen mit Vereins- und Gruppenreiseveranstaltern um die Bedürfnisse der Vereinsgruppen und wissen, worauf es ankommt. Es gibt zahlreiche Organisatoren in Vereinen, die ihre Reisen vereinsintern und ohne die Kooperation mit einem auf diesem Gebiet spezialisierten Reiseveranstalter organisieren. Dies gilt freilich nicht nur für eine Vereinsreise, sondern analog für eine Rundreise, Bildungsreise, Jugendreise, Studienreise oder Schulfahrt. Reisen also, die man gemeinhin als Gruppenreisen bezeichnet. Hierbei ist den gemeinnützigen Organisationen oftmals nicht bewusst, dass ihre Tätigkeit als Reiseveranstalter interpretiert wird und gesetzlich klar geregelt ist (vgl. Reisevertragsrecht, §651a ff BGB). Viele solcher Veranstalter setzen sich großen Haftungsrisiken aus und riskieren Bußgelder bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit. ​ ​

  • Presse- & Öffentlichkeitsarbeit :: bdvv | Berlin

    Presse- und Öffentlichkeitsarbeit We have the know-how you need. Pressearbeit ​ Mit einer gut durchdachten Presse- und Öffentlichkeitsarbeit können Sie den Bekanntheitsgrad Ihres Vereins erhöhen − das ist wichtig um z.B. Sponsoren und neue Mitglieder zu gewinnen. Deshalb muss auf diesem Gebiet gut geplant und möglichst alles durchdacht werden. ​ Bei der Bekanntmachung von Projekten und Veranstaltungen kann eine durchdachte Pressearbeit hilfreich sein. Hier machen sich auf der einen Seite persönliche Kontakte zu den regionalen Medien bezahlt. Auf der anderen Seite sollten elektronischen Medien genutzt werden. Ein Post auf der Facebook-Seite des Vereins oder die Veröffentlichung in Internetportalen, die Events kostenlos veröffentlichen, sind heutzutage längst ein Muss. Gute Pressemitteilungen zu schreiben ist eine Kunst, gute Pressemailings zu versenden auch: Verwenden Sie wenig Anhänge, schreiben Sie kurze Headlines (max. 71 Zeichen), verschicken Sie Ihre Pressemitteilung am besten wochentags zwischen 10 und 12 Uhr. Frühzeitig auf Projekte und Events im Verein hinzuweisen ist wichtig, aber zu früh damit an die Öffentlichkeit zu gehen, könnte kontraproduktiv sein. Öffentlichkeitsarbeit ​ Zunächst sollten Sie klären, was Sie mit der Öffentlichkeitsarbeit erreichen wollen. Wollen Sie Ihren Verein bekannt machen, Sponsoren gewinnen und Mitglieder werben? Möchten Sie Interessierte für ein neues Projekt begeistern und Besucher auf eine Veranstaltung aufmerksam machen? Oder möchten Sie aktiv zu einem positiven Image Ihres Vereins beitragen oder frühzeitig Gerüchten entgegentreten? Ein weiterer wichtiger Faktor ist das Budget. Problematisch wird es, wenn für die Öffentlichkeitsarbeit nur wenig Geld in der Vereinskasse ist oder der Vorstand keinen Etat für diesen Bereich einplanen möchte. Seien Sie kreativ und nutzen die Kompetenzen Ihrer Vereinsmitglieder, um kostengünstig Öffentlichkeitsarbeit für Ihren Verein zu betreiben.

  • Spenden für die Krisen und Schutzuonzepte :: bdvv | Berlin

    Spenden für die Krise Spenden für die Krise Spenden für die Krise Spenden für die Krise Spenden für die Krise Spenden für die Krise 1/2 Spenden in der Krise und danach ​ Unternehmen finanzieren soziale Projekte Schutzkonzept Mit Ihrer Spende helfen wir Vereinen, ihre, Schutzkonzepte umzusetzen. Pro bono. Der bdvv ist auch für den Notfall gerüstet und hilft, Bedrohungslagen zu vermeiden. Da lohnt sich ein KLICK ​ bdvv-HOTLINE Eine Krise, eine Krankheit, ein Unfall, eine unvorhergesehene Situation stellt Vereine und seine Mitglieder vor unvorbereitete Probleme. Wenn keine Maßnahmenpakete oder Krisenleit-fäden verfügbar sind, kann hier schnell reagiert werden. ​ Da lohnt sich ein KLICK ​

  • Vorsorgedokumente | Vollmachten und Verfügungen :: bdvv | Berlin

    Vorsorgedokumente Betreuungsverfügung | Patienverfügung | Vorsorgevollmacht Notfallmanagement Vollmachten und Verfügungen Rund 90 Prozent der Menschen haben keine Vollmachten und riskieren ihre Selbstbestimmung für den Fall der Fälle. Experten des bdvv raten dringend zum Erhalt der Selbstbestimmung mit Vollmachten und Verfügungen. In Zeiten der Unsicherheit und zunehmender Bedrohungslagen durch freiwillige oder unfreiwillige Auszeiten ist Vorsorge im Sinne der Selbstbestimmung obligatorisch. ​ Rechtsanwälte empfehlen eine Gesamtvollmacht bestehend aus ​ Patientenverfügung Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht ggf. Unternehmervollmacht für Unternehmer ggf. Sorgerechtsverfügung für Kinder ​ Bis zu einer rechtskonformen Erstellung von Vollmachten bedarf es mandantenseitig eigentlich nur einer Entscheidung. Handeln. Der Weg dorthin jedoch erfordert Aufklärung über die Notwendigkeit, die Vorbereitung, die möglichen Maßnahmen und die endgültigen Festlegungen zur Wahrung seiner Selbstbestimmung für den Fall der Fälle. Letztendlich auch über die Wahl des Anwalts und über die Kosten. ​ Den Mitgliedern des bdvv und seinen Mitgliedern soll die Aufklärung und Vorbereitung zum Thema Vorsorgevollmachten nicht vorenthalten werden. Pro bono. ​ Mehr dazu auch in unserem Beitrag unter Aufruf zu individueller persönlicher Selbstbestimmung . ​ ​

  • Schutzkonzepte :: bdvv | Regensburg

    Schutzkonzepte Bedrohungslagen vermeiden Neue Herausforderungen für Vereine Datenschutz | IT-Sicherheit | Hinweisgeberschutz | Rechtliche Vorsorge | Einbruchschutz | Infektionsschutz Lichtmiete Infektionsschutz Hygiene ist ist eine zentrale Vorgabe zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft. ​ Zwei wesentliche Aspekte machen Hygiene aus: Wirkung und Nachhaltigkeit Betrachtet man den Infektionsschutz für sich allein, gibt es wirksame Verhaltensweisen und Mittel zur Verhinderung vor Keimübertragung und Infektionen. ​ Diese klassichen Maßnahmen, wie etwa Wisch- oder Desinfektion von Oberflächen sowie Abstandhalten und Händewaschen sind temporäre und kostenintensive Maßnahmen und müssen ständig beachtet und wiederholt werden und entbehren jeder Nachhaltigkeit. Einbruchschutz Mit innovativer und disruptiver Technologie nachhaltig gegen Einbruch absichern. ​ Einbruchsicherheit in geschlossenen Gebäuden wird immer wichtiger angesichts der Zunahme von Einbrüchen, Überfällen, Diebstahl, Verwüstungen, etc.. ​ Insofern versäumen Sie nicht, Ihre räumliche Umgebung zu Hause, im Unternehmen, in Geschäftsräumen sowie in Freizeiteinrichtungen, Camper oder Caravans vor Einbruch zu schützen. Datenschutz Der bdvv macht hier den ersten Schritt und bietet seinen aktiven Mitgliedern Datenschutzmanagement inkl. unentgeltlicher Nutzung eines Datenschutzmanagementsystems (DSMS) an. ​ Das ehrgeizige Datenschutzvorhaben wird vorerst durch den bdvv finanziert und durch ehrenamtliche Mitwirkung vorangetrieben. Rechtliche Vorsorge Rund 90 Prozent der Menschen haben keine Vollmachten und riskieren ihre Selbstbestimmung für den Fall der Fälle. Experten des bdvv raten dringend zum Erhalt der Selbstbestimmung mit Vollmachten und Verfügungen. In Zeiten der Unsicherheit und zunehmender Bedrohungslagen durch freiwillige oder unfreiwillige Auszeiten ist Vorsorge im Sinne der Selbstbestimmung obligatorisch. Hinweisgeberschutz Hinweisgeber-Fallmanagement | effizient und richtlinien-konform ​ Folgen Sie unserem Rat und entscheiden Sie alsbald, ein Hinweisgeberschutzsystem zu etablieren. Versichern Sie sich der Mitwirkung eines externen Beraters oder einer Ombudsperson mit langjähriger Führungs- oder Compliance-Erfahrung in klein- und mittelständigen Unternehmen sowie verbundenen Unternehmen oder Konzernen. ​ Bedrohungslagen entwickeln und offenbaren sich hinter den Kulissen. Und genau an dieser Stelle sollten Hinweisgeber einen geeigneten Spielraum mit Regeln und Verfahrensweisen finden, um repressionsfrei auf Bedrohungslagen hinzuweisen zu können.

  • Grundeinkommen BGE und Wachstum 4.0 :: bdvv | Berlin

    Grundeinkommen Quintessenz aus der Krise | Auch Vereine profitieren vom Grundeinkommen Das bedingungslose Grundeinkommen in aller Munde Die Diskussion um das bedingungslose Grundeinkommen (BGE) nimmt Fahrt auf. Die Corona-Krise trägt zur Meinungsbildung bei. ​ Klar ist schon mal, dass das aus der Geldschöpfung zu entnehmende und als Grundeinkommen ausgezahlte Geld zu 100 % wieder in die Wirtschaft und in das Geldsystem zurück fließen wird. Dieser Kreislauf des fließenden Geldes ließe sich auch kontrollieren und steuern, insofern Grundeinkommen so bemessen sein sollte, dass es für die Ausgaben zur Grundversorgung und zum Wohnen reicht und so tatsächlich auch wieder in den Geldkreislauf zurück fließt. Wohlgemerkt, ohne die bestehenden Sozialsysteme abzuschaffen. Ein Hartz 4-Bezug etwa müsste dann wohl neu berechnet werden. ​ Mehr Gerechtigkeit im Steuersystem könnte auch seinen Beitrag dazu leisten. Auch ließe sich von jedem der zahlreichen Grundeinkommen-Modellen das Beste ableiten. ​ Misslungene Testversuche jedenfalls sollten kein Maßstab sein. Sondern der Wille zum Wechseln (Change) in eine neue Sozialordnung sollte, schon allein als Chance auch für die Nachfolgegenerationen aller Mitwirkenden und verantwortlichen Entscheider begriffen , die Gegner und Zweifler einlenken lassen und im Sinne des Staates und seiner BürgerInnen ein System schaffen lassen, welches Wachstum und Wohlstand für jeden, inbesondere die Schwachen der Gesellschaft ermöglicht. Insofern unter Wohlstand zusätzlich zur Grundversorgung und zum Wohnen auch freier Zugang insbesondere zum Bildungs- und Gesundheitswesen zu verstehen ist. ​ Auch würden im Sinne des Vereinswesen ehrenamtliche Tätigkeiten (Pro bono) so mehr gefördert werden und auch nicht unbelohnt blieben. Bliebe noch der Missbrauch zu diskutieren, insofern als, ohne hier diskriminierende Vermutungen in den Raum zustellen, eine gerechte Sozialordnung nicht ohne Regulative und Sanktionierung auskommen kann. Blieben da noch die Institutionen, deren Shareholder bisher an der bis dato gegebenen Wachstumsstrategie verdient haben. So soll ja nicht das Streben nach Wachstum per leistungslosem (Kreditwesen) und leistungsgerechtem (Arbeit) Mehrverdienen umterminiert werden. Nur sollte klar sein, dass dieses Streben nur im Gleichklang mit einem garantierten Wohlstand via Grundeinkommen für jeden fortgesetzt werden kann und nicht auf Kosten der auf Sozialleistung angewiesenen Bürger. Blieben da auch die Institutionen, deren Anliegen sich in den Belangen des Tarifswesens sicherlich nicht in bedrohlicher Weise obsolet darstellt, sich aber dennoch auf moderater Forderungen einstellen sollten. Blieben da auch die Grund- und Immobilienbesitzer, welche das Risiko eines evtl. sozialen Bodenrechts nicht überschätzen sollten. ​ Hier definiert sich Wachstum 4.0 neu, welches sich nicht nur auf die Arbeitskraft der Steuer- und Zinszahler stützt, sondern auf Wohlstand und Liquidität der Bürgerinnen und Bürger baut. ​ Auch hier könnte sich besagte Kurve, gemeint ist die Lernkurve, abflachen und zur Normalität werden. ​ ​ Lichtmiete

  • Hygiene und Nachhaltigkeit :: bdvv | Berlin

    Hygiene und Nachhaltigkeit Gesundheit, Sicherheit, Arbeitsschutz Vereine und Nachhaltigkeit Der komplexeste Vorgang unserer Umwelt ist das Wetter und das Leben mit seinen Auswirkungen in Bezug auf Biologie,Ökologie, Ökonomie, Politik, Soziologie. Das geht auch Vereine an. Insofern sollte auch kein Verein die Aspekte der Nachhhaltigkeit missen lassen, insbesondere im sicheren Umgang mit Energie, Ernährung und Gesundheit. Das zentrale Thema lautet "Bedrohungslagen vermeiden" und zwar auf Dauer. Vermeidung von Bedrohungslagen Die anspruchsvollste Disziplin ist die Vermeidung von Bedrohungslagen. Unfälle und Krankheiten sind auf nachhaltige Art und Weise zu verhindern, Ursachen, Risiken und Gefahren sind zu erkennen und zu beurteilen. Dazu gehören ein kontinuierlicher Lern-, Vorsorge- und Umsetzungsprozess und immer eine zu benennende verantwortliche Person. ​ Lernprozess Der Lernprozess beinhaltet den Besuch von Schulungen oder Seminaren sowie Fortbildung und Eigeninteresse. Hierzu sind auch systematische Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen sowie Motivation zur Vorsorge einzubringen. ​ Vorsorge Die Vorsorge ist die Summe der erforderlichen und unverzichtbaren Maßnahmen zur Vorbeugung vermeidbarer Vorkommnisse. Die Maßnahmen sind Ergebnisse aus Entwicklung und Innovation als Vorstufe zur Umsetzung. ​ Umsetzung Die Umsetzung findet sich in der Initiative eigens benannter verantwortlicher Personen sowie in der Akzeptanz, Wirtschaftlichkeit, Anwendbarkeit und Nachhaltigkeit der entwickelten Applikationen und Anwendungen. ​ Nachhaltigkeit Die Nachhaltigkeit ist der Schlüssel zur Verhinderung von Bedrohungslagen. Das erfordert in erster Linie langfristig angelegte Konzepte und Verfahren sowie effektive Mechanismen für Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen. Vereine und Hygiene Hygiene ist ist eine zentrale Vorgabe zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft. ​ Zwei wesentliche Aspekte machen Hygiene aus: Wirkung und Nachhaltigkeit Betrachtet man den Infektionsschutz für sich allein, gibt es wirksame Verhaltensweisen und Mittel zur Verhinderung vor Keimübertragung und Infektionen. ​ Diese klassichen Maßnahmen, wie etwa Wisch- oder Desinfektion von Oberflächen sowie Abstandhalten und Händewaschen sind temporäre und kostenintensive Maßnahmen und müssen ständig beachtet und wiederholt werden und entbehren jeder Nachhaltigkeit. Nachhaltige und überdies kostensparendere Maßnahmen sind auf dauerhafte Keimfreiheit angelegte Beschichtungen von Oberflächen. Sogenannte photokatalytische Anti-Keim-Beschichtungen , bestehend aus Titandioxid (TIO2), werden mittels eines patentierten Elektrospray-Verfahrens aufgetragen und bleiben bis zu einem Jahr nachweislich keimfrei. ​ Für Keimfreiheit in Aerosolen sorgt eine Bestrahlung mit UV-C-Licht . UV-C-Licht reduziert die die Keimbelastung auch um über 99 %. Die Anschaffungskosten amortisieren sich in Kürze. Die Geräte sind mobil und lassen sich von Einsatz zu Einsatz oder von Raum zu Raum probemlos bewegen. ​ Beide Verfahren gewährleisten in Kombination in Schulen, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Schulen und Kindergärten sowie Büros nachhaltige Keimfreiheit. Nachhaltigkeit sponsern Nachhaltigkeit ist immer eine Investition in die Zukunft. ​ Diese Weisheit ist Investoren, Sponsoren und Spender keine neue Weisheit. Insofern scheuen Sie nicht, Ihre Netzwerke oder Mitglieder über die Möglchkeiten der Gesundheitsvorsorge und des Infektionsschutzes auf Dauer zu informieren. ​ Argumentieren Sie mit innovativen und disruptiven Hygienetechnologien, welche Ihr Hygienekonzept komplettiert und Ihren Vereinsbetrieb aufrecht hält.

  • Whistleblowing | Hinweisgeberschutz im Verein :: bdvv | Regensburg

    Whistleblowing Hinweisgeberschutz im Verein Hinweisgeberschutzsystem | lizenzkostenlos HinSchG gilt auch für Vereine & Verbände. Whistle- blower- Hotline Hinweisgeber-schutzsystem anoym testen Rund zwei Mio. Vereine, darunter auch über 600.000 eingeschriebene Vereine, verfügen über keinen Whistleblower- bzw. Hinweisgeberschutz und bieten ihren Mitgliedern auch keine Meldekanäle oder Ombudsstellen, geschweige denn ein rechtskonformes Hinweisgeberschutzsystem an, so eine Schätzung des bdvv. Gemeint sind gleichermaßen rechtsfähige, aber auch nicht rechtsfähige bzw. nicht eingetragenen Vereine, aber auch Städte und Gemeinden sowie Unternehmen, welche nicht um den Hinweisgeberschutz herum kommen, wenn Sie über 50 Mitarbeiter beschäftigen. Viele empfinden den Hinweisgeberschutz als kompromittierende Maßnahme. Indes ist der Hinweisgeberschutz nunmehr auch noch durch die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktob er 2019 gesetzlich neu geregelt worden und birgt so seine Ungewissheiten. Wir betonen hier ausdrücklich, dass wir uns an der vermeintlich drohenden Abwehrhysterie nicht beteiligen und den Hinweisgeberschutz grundsätzlich bejahen. ​ Insofern informieren wir hier über das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG ), welches derzeit noch als Referentenentwurf vorliegt und auf seine Verabschiedung wartet. ​ Dazu bietet der bdvv seinen ordentlichen Mitgliedern zusätzlich zur Mitgliedschaft einen Live-Einblick in sein Hinweisgeberschutzsystem an. Zusätzlich installiert der bdvv seinen ordentlichen Mitgliedern auf Wunsch eine kostenlose eine Hinweisgeberschutzsystems inkl. Whitelabel und eigener Subdomain sowie einen Online-Meeting-Kanal zur anonymen bilateralen Kommunikation als integrierte Applikationen eines zertifizierten Datenschutzmanagementsystem (DSMS) ebenfalls zur lizenzkostenlosen Nutzung an. Hinweisgeberschutzsystem anonym testen Whistle- blower- Hotline Hinweisgeber-schutzsystem anoym testen Was Sie als unparteiische Person, als Vorstand, Arbeitgeber oder Verantwortlicher einer Organisation sowie als Ombudsstelle oder auch als Hinweisgeber in einem Hinweisgeberschutzsystem erwartet, demonstrieren wir live. ​ Dazu schlüpfen Sie anonym in die Rolle eines Hinweisgebers, sei es als Verantwortlicher eines Meldekanals, als Ombudsstelle oder als Hinweisgeber bzw. Betroffener selbst, und finden Sie Vertrauen in die Technologie und versichern Sie sich, dass anonyme Kommunikation verbunden mit IT-Sicherheit und Datenschutz funktioniert. ​ Benennen Sie Ihren Hinweis und erläutern Sie die näheren Umstände Ihres Anliegens, und folgen Sie dem vorgegebenen Prozess. Entscheiden Sie selbst ob Sie anonym bleiben wollen oder Ihre Kontaktdaten preisgeben möchten. In jedem Fall erhalten Sie zeitnah eine Rückmeldung, sei es zu einem konkreten Hinweis oder zu einer Auskunft über das angewandte Hinweisgebersystem. Live-einblick

  • bdvv-Mitgliedschaft beantragen

    Networking-Veranstaltung bdvv-Networking Turnen bewegt Turnen bewegt Städtisch Networking-Veranstaltung bdvv-Networking 1/5 ​ ​ ​ Mit einer Mitgliedschaft beim bdvv stehen Vereinsvorständen und -mitgliedern, gleichermaßen Vereinsgründern und Fördermitgliedern professionelle und kompetente Ansprechpartner für die wichtigsten Belange der Vereinsführung zur Verfügung. Die wesentlichen Kernkompetenzen einer Vereinsführung sind in Referaten organisiert. Unser Hotline-Services werden Pro bono geleistet und sind in der Mitgliedschaft enthalten. Durch eine bdvv-Mitgliedschaft werden Sie Teil einer Gemeinschaft, welche sich für die Belange des deutschen Vereinswesen engagiert. Als bdvv-Mitglied haben auch Sie eine öffentliche Stimme. Der bdvv steht für alle Vereine- und Verbände, welche nicht in Verbänden organisiert sind und gleichermaßen tatkräftige und rechtskonforme Unterstützung in allen Fragen eines professionellen Vereinsmanagements suchen, zur Verfügung. Der bdvv hält Sie mit Informationen auf dem Laufenden und ist kompetenter Ansprechpartner bei musterhafter Vereinsarbeit. ​ ​ bdvv-Mitgliedschaft beantragen ​ ​ Vereinsarbeit ist Ehrenamt ​ Mitgliedschaft beantragen oder Mitgliedsdaten ändern Mitgliedsbeiträge Online Mitgliedsantrag Gute Gründe für eine bdvv-Mitgliedschaft ​ Wir stehen für Ihre Interessen und bewahren Sie vor Bedrohungslagen bei der Ver-einsführung. ​ Als Verband nutzen wir unsere Kompetenz, um die Rahmenbedingungen für Vereine und Verbände rechtskonform mit-zugestalten. ​ Mit Ihrer Mitgliedschaft helfen Sie dem bdvv, Ihre Interessen gegenüber Politik und Medien zu vertreten. ​ Wir unterstützen Sie bei Fragen zur Vereinsgründung und geben Vorschläge zur Satzung. ​ Wir bieten Ihnen ein Netzwerk zum Austausch ehrenamt-licher Erfahrungen. ​ Wir informieren Sie aktuell über Nachrichten aus dem Vereinswesen. ​ Gemeinnützig ​ Der bdvv ist als gemeinnützige Organisation vom Finanzamt in Berlin Charlottenburg Steuernummer: 27/661/59707 anerkannt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ihre Spende können Sie steuerlich geltend machen und bei Ihrer Steuererklärung absetzen. Unsere neue Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft ​ IBAN: DE65 3702 0500 0001 1585 00 ​ Gerne senden wir Ihnen eine Spendenquittung oder Zuwendungsbestätigung zu. ​ ​ Mitgliedschaft online beantragen oder Mitgliedsdaten online ändern. ​ ​ Antrag

bottom of page