Die Ziele des Staatsvertrages finden sich in § 1.
Grundlegende Regelungen wie Begriffsbestimmungen und dergleichen finden sich am
Anfang. Diese gelten auch für die Ausführungsgesetze. Unter Beachtung der Ziele
haben die Länder die Kompetenz, einzelne Bestimmungen zur Ausführung des
Vertrages zu erlassen (§ 24). Die Ausführungsgesetze der Länder weichen
voneinander ab und gelten jeweils nur in dem entsprechenden Bundesland. Ein
Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Losverkauf darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 AG GlüStV BW)
Erlaubnis darf auch in Form einer Allgemeinverfügung erfolgen (Art. 3 Abs. 3 AG GlüStV Bayern)
Losverkauf darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten (§ 12 AG GlüStV Berlin)
In der Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen (§ 12 Abs. 2 AG GlüStV Berlin)
Die allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien ist zu befristen. Sie ist außerdem im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen (§ 12 Abs. 3 AG GlüStV)
In der Erlaubnis kann bestimmt werden, dass die Veranstaltung Kleiner Lotterien vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind (§ 12 Abs. 4 AG GlüStV)
Die Behörde ist außerdem zur Erteilung von Auflagen im Einzelfall bei einer allgemein erlaubten Veranstaltung ermächtigt (§ 12 Abs. 4 S. 2 AG GlüStV)
Die Summe der zu entrichtenden Entgelte darf einen Betrag von 30.000 € nicht übersteigen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2
Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LottGBbg)
Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte ausmachen (§ 11 Abs. 1 S. 3 LottGBbg)
In der Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- und Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen (§ 11 Abs. 2 LottGBbg)
Erlaubnis muss befristet sein (§ 11 Abs.3 LottGBbg)Verpflichtung, die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 11 Abs. 3 S. 2 LottGBbg)
Möglichkeit, für Kleine Lotterien im Einzelfall Auflagen zu erlassen (§ 12 Abs. 1 LottGBbg)
Zuständigkeiten werden in § 13 geregelt. Abhängigkeit von der Reichweite der Lotterie
Öffnungsklausel ist in § 19 Abs. 1 BremGlüG
Keine Befristung
In die Erlaubnis muss aufgenommen werden, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen (§ 19 Abs. 2 BremGlüG)
Abweichungsregelung in § 13 Abs.2 HmbGlüStV AG
Keine weiteren Konkretisierungen oder Einschränkungen zu finden
Wiederholung des 25 vom Hundert Kriterium in § 13 Abs. 1 HessGlüG –keine abweichenden Regelungen
Losverkauf darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV AG MV)
Spielplan muss einen Reinertrag von mindestens 30 vom Hundert der zu entrichtenden Entgelte ausweisen (§ 11 Abs. 1 Nr.3 GlüStV AG MV)
Allgemeine Erlaubnis ist zu befristen (§ 11 Abs. 3 GlüStV AG MV) – Behörde kann jedoch anordnen, dass die vorgesehene Veranstaltung der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Die Summe der zu entrichtenden Entgelte darf einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigen (§ 11 Abs. 1 Nr.2 GlüStV AG MV)
Reinertrag muss mindestens ein Drittel des Spielkapitals betragen (§ 11 Abs.2 NGlüSpG)
Vor Durchführung einer Veranstaltung muss festgelegt werden, für welchen Zweck (§ 18 Nr.2) der Reinertrag verwendet wird (§ 11Abs. 2 Nr. 2 NGlüSpG)
Verkauf der Lose darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten (§ 11 Abs.3 NGlüSpG)
Im Zusammenhang mit der Lotterie oder Ausspielung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über den Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Dritte hinausgeht (§ 11 Abs.3 S. 2 NGlüSpG)
Gewinne dürfen nicht unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden (§ 11 Abs.3 S.3 NGlüSpG)
De Reinertrag ist unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck zu verwenden (§ 11 Abs. 3 S. 4 NGlüSpG)
Veranstaltung muss der Glücksspielaufsichtsbehörde und dem Finanzamt mindestens einen Monat vor Beginn angezeigt werden (§ 11 Abs. 5 NGlüStV)
Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV AG NRW)
Bei Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten dürfen Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen sein (§ 15 Abs. 2 GlüStVAG NRW)
Allgemeine Erlaubnis ist zu befristen (§ 15 Abs. 3 S. 1 GlüStV AG NRW)
Veranstaltung ist der zuständigen Behörde und dem zuständigen Finanzamt zwei Wochen vor dem Beginn schriftlich anzuzeigen (§ 15 Abs. 3 S. 2 GlüStV AG NRW)
Reinertrag und Gewinnsumme müssen mindestens 30 vom Hundert betragen (§ 15 Abs. 4 GlüStV AG NRW)
Summe der zu entrichtenden Entgelte darf den Betrag von 10.000€ nicht übersteigen (§ 10 Abs.1 Nr.3 LGlüG RP)
Veranstaltung darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG RP)
Erlaubnis ist zu befristen (§ 10 Abs. 3 LGlüG RP)
In der Erlaubnis kann die Verpflichtung festgeschrieben werden, die Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (ohne Frist) (§ 10 Abs. 3 LGlüG RP)
Losverkauf darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten (§ 15 Abs. 1 Nr.2 AG GlüStV Saar)
Summe der zu entrichtenden Entgelte darf den Betrag von 10.000 € nicht übersteigen (§ 15 Abs. 1 Nr.3 AG GlüStV Saar)
Anzeigepflicht ist in der Erlaubnis festzulegen. (§ 15 Abs. 2 AG GlüStV Saar)
Losverkauf darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 17 Abs. 1 Nr.4 SächsGlüStV)
Der Reinertrag der Entgelte muss mindestens ein Drittel betragen (§ 17 Abs. 1 Nr.2 SächsGlüStV)
Veranstaltung ist fünf Tage vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 17 Abs. 2 SächsGlüStV)
Der Veranstalter muss seinen Wohnsitz oder seine Wohnung in dem Gebiet haben, in dem die Ausspielung veranstaltet wird (§ 16 Abs. 1 Nr.1 GlüG LSA)
Der Spielplan muss mindestens 33 vom Hundert der zu entrichtenden Entgelte betragen(§ 16 Abs. 1 Nr.3 GlüG LSA)
Die Summe der zu entrichtenden Entgelte darf einen Betrag von 15.000€ nicht übersteigen (§ 16 Abs. 1 Nr.4 GlüG LSA)
Der Losverkauf darf die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigen (§ 16 Abs. 1 Nr.5 GlüG LSA)
Der Reinertrag muss im Land Sachsen-Anhalt verwendet werden (§ 16 Abs. 1 Nr.6 GlüG LSA)
Die Gewinne oder die für Gewinne zu verwendenden Beträge dürfen nicht mit solchen anderer Ausspielungen zum Zweck einheitlicher Ermittlung und Ausreichung der Gewinne zusammen gelegt werden (§ 16 Abs. 2 Nr.1 GlüG LSA)
Veranstaltung ist fünf Tage vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 16 Abs. 2 Nr.2 GlüG LSA)
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Ausspielung darf kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden, der über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgeht (§ 16 Abs. 2 Nr.4 GlüG LSA)
keine zusätzlichen Bestimmungen
Lediglich Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 2 GlüStV AG SH
Allgemeine Erlaubnis möglich (§ 4 Abs. 7 ThürGlüG)
Veranstaltung muss auf das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt begrenzt sein (§ 4 Abs. 7 Nr. 1 ThürGlüG)
Reinertrag und Gewinnsumme müssen mindestens 30 vom Hundert der zu entrichtenden Entgelte betragen (§ 4 Abs. 7 Nr. 3 ThürGlüG)
Gesamtpreis der Lose darf einen Wert von 20.000€ nicht übersteigen (§ 4 Abs. 7 Nr. 4 ThürGlüG)
Vertriebstätigkeit darf einen Monat nicht übersteigen (§ 4 Abs. 7 Nr. 5 ThürGlüG)
Die Veranstaltung muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden (§ 4 Abs. 7 S. 2 ThürGlüG)
Die Erteilung von Auflagen ist möglich (§ 4 Abs. 8 ThürGlüG)