| |||||||||||||||
(1)
Der Verein führt den Namen
"bundesverband deutscher vereine & verbände e.V." (bdvv).
(2)
Der bdvv hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Berlin – Charlottenburg unter VR 24396 eingetragen.
(3)
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Zwecke des bdvv sind:
Der bdvv nimmt die Interessen von Verbänden, Vereinen und deren Funktionsträgern wahr, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dienen.
Die Zweck werden insbesondere verwirklicht durch:
(1)
Der bdvv verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des bdvv dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des bdvv.
(3)
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des bdvv fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstands und des Beirats können
in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen erhalten, sofern diese nicht von
anderer Seite erstattet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Benehmen mit
dem Beirat eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und Sachaufwand seiner
Mitglieder festsetzen.
(4)
Tätigkeit und Aufwendungen
von Beauftragten des bdvv werden in angemessenem Umfang vergütet. Der Vorstand
setzt jeweils die Höhe der Vergütung fest.
(1)
Mitglieder des bdvv können
Verbände und rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine sein. Daneben können als
Freunde des Vereinswesens auch andere natürliche oder juristische Personen
eine Fördermitgliedschaft erwerben, wenn sie den Zweck des bdvv
unterstützen. Insbesondere gilt dies auch für Gründungsinitiativen. Hier geht
die Mitgliedschaft auf Antrag beim Vorstand auf den gegründeten Verein über.
(2)
Über den – in Textform oder
elektronischer Form zu stellenden - Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang
Beschwerde eingelegt werden, über die der Beirat entscheidet.
(3)
Zur Deckung der Kosten des
bdvv leisten die Mitglieder Jahresbeiträge. Der Vorstand vereinbart die
Mitgliedsbeiträge mit den Mitgliedern im Rahmen der Richtlinien für die
Bemessung des Mitgliedsbeitrages und regelt die Beiträge der Fördermitglieder.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag abweichend von den Richtlinien
festlegen.
(4)
Die Mitgliedsbeiträge sind
zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig. Beim Beitritt im Laufe eines
Geschäftsjahres ist ein dem Umfang des Restjahres entsprechender anteiliger
Mitgliedsbeitrag mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(5)
Die Mitgliedschaft endet
Organe des bdvv sind:
(1)
Die Mitgliederversammlung
nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr, insbesondere die
(2)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, in der Regel im Rahmen
der Jahrestagung des bdvv, statt. Spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn hat
der Vorstand die Mitglieder unter Angabe der Zeit, des Ortes und der
Tagesordnung in Textform oder elektronischer Form einzuladen. Eine
außerordentliche Sitzung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform oder elektronischer Form
unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
(3)
Jedes Mitglied kann bis
spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung in Textform oder
elektronischer Form mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen
oder sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen.
(4)
Eine ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.
(5)
In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme. Keine Person kann mehr als zehn Stimmen auf sich
vereinigen. Das Stimmrecht kann bei Abwesenheit durch Erklärung gegenüber dem
Vorstand übertragen werden, die in Textform oder in elektronischer Form
abzugeben ist.
(6)
Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen
außer Betracht bleiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen
und der Beschluss über die Auflösung des bdvv bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung wird schriftlich
vorgenommen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(7)
Für Wahlen gilt ergänzend,
dass dann, wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl stattfindet.
(8)
Die Mitgliederversammlung
wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden
Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die
Versammlungsleitung für diesen Tagesordnungspunkt einem vom Vorstand
vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter
übertragen.
(9)
Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1)
Der Vorstand besteht aus
(2)
Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf
der Mitgliederversammlung, in der die nächsten ordentlichen Wahlen stattfinden.
(3)
Der Vorstand ist
verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des bdvv. Er kann einen
Geschäftsführer für die Leitung der Geschäftsstelle berufen. Er kann zum Zwecke
der Präsenz in der Region beschließen, Landesverbände zu errichten.
(4)
Zur Vorbereitung seiner
Entscheidungen kann der Vorstand Fachausschüsse, zu denen auch Nichtmitglieder
zugelassen sind einberufen. Im Einvernehmen mit dem Beirat kann der Vorstand
Gesprächs- und Arbeitskreise für bestimmte Sachgebiete einsetzen und deren
Leiter bestimmen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5)
Der Vorstand beschließt auf
seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im
schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren
herbeigeführt werden.Der Vorsitzende veranlasst in diesem Fall den Versand der
für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen Unterlagen und bittet die
Vorstandsmitglieder, umgehend ein Votum abzugeben. Das Beschlussergebnis wird
durch den Vorsitzenden auf Grundlage derjenigen Voten festgestellt, die
innerhalb von drei Wochen nach Versendung der Beschlussunterlagen oder
Aufforderung zur Abgabe eines Votums bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.
Das Ergebnis wird dem Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung
mitgeteilt.
(6)
Der Vorstand haftet nur für
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(1)
Der Beirat besteht aus
gewählten (Abs. 2), kooptierten (Abs. 3) und geborenen (Abs. 4) Mitgliedern.
(2)
Bis zu fünfzehn Mitglieder
werden auf Vorschlag von Vorstand und Beirat von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3)
Weitere bis zu drei
Beiratsmitglieder können von Vorstand und Beirat gemeinsam für die Dauer von
vier Jahren berufen werden. Erneute Berufung ist zulässig.
(4)
Darüber hinaus sind die von
Vorstand und Beirat benannten Leiter der Arbeits- und Gesprächskreise sowie der
Rechnungsprüfer geborene Mitglieder des Beirates.
(5)
Gleichzeitige Mitgliedschaft
in Vorstand und Beirat ist nicht zulässig.
(6)
Der Beirat berät über die
Aufgaben des bdvv und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben. Der Vorstand legt dem Beirat die für den bdvv wesentlichen und die
nach dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten zur Beratung und
Beschlussfassung vor. Der Beirat genehmigt ferner den Wirtschaftsplan.
(7)
Zu den Sitzungen des
Beirates lädt der Vorstand die Beiratsmitglieder spätestens vier Wochen vor
Beginn in Textform oder elektronischer Form unter Angabe von Zeit, Ort und
Tagesordnung ein. Der Beirat ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn
mindestens 40 % der Beiratsmitglieder dies in Textform oder elektronischer Form
unter Angabe des Beratungsgegenstandes vom Vorstand verlangen.
(8)
Die Sitzungen des Beirates
finden gemeinsam mit dem Vorstand statt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50% der Beiratsmitglieder anwesend sind.
(9)
Die Sitzungen des Beirates
werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der
anwesenden Beiratsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse
können auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen
Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
(10)
Zur Vorbereitung von
Vorstandswahlen kann der Beirat der Mitgliederversammlung Vorschläge
unterbreiten.
Der Geschäftsführer nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr, leitet die Geschäftsstelle und führt die Beschlüsse der Organe aus.
(1)
Persönlichkeiten, die sich
um das Vereinswesen besonders verdient gemacht haben, können auf gemeinsamen
Vorschlag des Vorstands und des Beirats von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)
Ehrenmitglieder haben
Stimmrecht im Beirat.
(3)
Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht entbunden.
(1)
Der bdvv wird durch jeweils
zwei Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten. Der
Vorsitzende vertritt stets einzeln. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit.
(2)
Der Geschäftsführer wird
zudem als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt, der den bdvv bei der
Leitung der Geschäftsstelle vertritt. Die Bestellung ist in das Vereinsregister
einzutragen.
(1)
Die Auflösung des bdvv kann
nur von einer nach § 6 Abs. 2 ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
Ist im Fall einer bevorstehenden Auflösung die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit einer
Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt sein Vermögen an die gemeinnützige Stiftung Bürger für
Bürger
Singerstr. 109,
10179 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke
zu verwenden hat.
(1)
Soweit durch diese Satzung
keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen.
(2)
Soweit in der vorliegenden
Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für
Männer wie für Frauen.
| |||||||||||||||
| ||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||