bundesverband deutscher vereine & verbände e.V.        

 

 

Sprachrohr für das Vereinswesen
   Sprachrohr für das Vereinswesen  
Der bundesverband deutscher vereine & verbände e.V. (bdvv) ist eine Anlaufstelle und Sprachrohr für das Vereinswesen in Deutschland.
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satzung des bundesverbandes deutscher vereine & verbände e.v.

Geändert in der  Mitgliederversammlung am 14.4.2007

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen "bundesverband deutscher vereine & verbände e.V." (bdvv).

(2)
Der bdvv hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin – Charlottenburg unter VR 24396 eingetragen.

(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zwecke des bdvv sind:

  1. die Förderung des demokratischen Staatswesens durch die Unterstützung des gemeinwohlorientierten Vereinswesens und der Ehrenamtlichkeit
  2. die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Bereich des Vereinswesens
  3. die Förderung der Wissenschaft im Bereich des Vereinswesens

Der bdvv nimmt die Interessen von Verbänden, Vereinen und deren Funktionsträgern wahr, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dienen.

Die Zweck werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Förderung wissenschaftlicher Vorhaben im Bereich des Vereinswesens,
  2. Veranstaltungen, Veröffentlichungen,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Datensammlung und –dokumentation sowie Erstellung von Lehrmaterialien,
  5. Aus- und Fortbildung zu Themen des Vereinswesen; insbesondere die Durchführung von Seminaren, Fernlehrgängen, Workshops und Vorträgen,
  6. Internationalen Austausch,
  7. Ehrung von Persönlichkeiten und Einrichtungen, die sich um das Vereinswesen besonders verdient gemacht haben,
  8. Beratung von gemeinnützigen Verbänden und Vereinen,
  9. Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das deutsche Vereinswesen und dessen Rahmenbedingungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)
Der bdvv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)
Mittel des bdvv dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des bdvv.

(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des bdvv fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstands und des Beirats können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen erhalten, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Benehmen mit dem Beirat eine pauschale Entschädigung für den Zeit- und Sachaufwand seiner Mitglieder festsetzen.

(4)
Tätigkeit und Aufwendungen von Beauftragten des bdvv werden in angemessenem Umfang vergütet. Der Vorstand setzt jeweils die Höhe der Vergütung fest.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglieder des bdvv können Verbände und rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine sein. Daneben können als Freunde des Vereinswesens auch andere natürliche oder juristische Personen eine  Fördermitgliedschaft erwerben, wenn sie den Zweck des bdvv unterstützen. Insbesondere gilt dies auch für Gründungsinitiativen. Hier geht die Mitgliedschaft auf Antrag beim Vorstand auf den gegründeten Verein über.

(2)
Über den – in Textform oder elektronischer Form zu stellenden - Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde eingelegt werden, über die der Beirat entscheidet.

(3)
Zur Deckung der Kosten des bdvv leisten die Mitglieder Jahresbeiträge. Der Vorstand vereinbart die Mitgliedsbeiträge mit den Mitgliedern im Rahmen der Richtlinien für die Bemessung des Mitgliedsbeitrages und regelt die Beiträge der Fördermitglieder. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag abweichend von den Richtlinien festlegen.

(4)
Die Mitgliedsbeiträge sind zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig. Beim Beitritt im Laufe eines Geschäftsjahres ist ein dem Umfang des Restjahres entsprechender anteiliger Mitgliedsbeitrag mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.

(5)
Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Auflösung oder Aufhebung des Mitgliedvereins oder der Mitgliedsorganisation bzw. mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahren über deren Vermögen oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
  2. bei natürlichen Personen mit dem Tod;
  3. durch Austritt, dessen Erklärung dem bdvv drei Monate vor Ablauf seines Geschäftsjahres in Textform oder elektronischer Form zugegangen sein muss;
  4. durch Ausschluss seitens des bdvv. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem bdvv ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag 3 Monate im Verzug ist oder in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des bdvv verstoßen hat. Dem betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats ein Widerspruch zu, über den der Beirat innerhalb eines Monats entscheidet.

§ 5 Organe

Organe des bdvv sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6);
  2. der Vorstand (§ 7);
  3. der Beirat (§ 8).

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr, insbesondere die

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zu wählenden Mitglieder des Beirates, sowie des Rechnungsprüfers;
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie Entlastung des Vorstandes;
  3. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
  4. Festsetzung der Richtlinien für die Bemessung des Mitgliedsbeitrages;
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des bdvv.

(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, in der Regel im Rahmen der Jahrestagung des bdvv, statt. Spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn hat der Vorstand die Mitglieder unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung in Textform oder elektronischer Form einzuladen. Eine außerordentliche Sitzung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform oder elektronischer Form unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

(3)
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung in Textform oder elektronischer Form mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen.

(4)
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

(5)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Keine Person kann mehr als zehn Stimmen auf sich vereinigen. Das Stimmrecht kann bei Abwesenheit durch Erklärung gegenüber dem Vorstand übertragen werden, die in Textform oder in elektronischer Form abzugeben ist.

(6)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des bdvv bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung wird schriftlich vorgenommen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(7)
Für Wahlen gilt ergänzend, dass dann, wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl stattfindet.

(8)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für diesen Tagesordnungspunkt einem vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter übertragen.

(9)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden;
  2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. bis zu einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die nächsten ordentlichen Wahlen stattfinden.

(3)
Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des bdvv. Er kann einen Geschäftsführer für die Leitung der Geschäftsstelle berufen. Er kann zum Zwecke der Präsenz in der Region beschließen, Landesverbände zu errichten.

(4)
Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Vorstand Fachausschüsse, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind einberufen. Im Einvernehmen mit dem Beirat kann der Vorstand Gesprächs- und Arbeitskreise für bestimmte Sachgebiete einsetzen und deren Leiter bestimmen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5)
Der Vorstand beschließt auf seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.Der Vorsitzende veranlasst in diesem Fall den Versand der für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen Unterlagen und bittet die Vorstandsmitglieder, umgehend ein Votum abzugeben. Das Beschlussergebnis wird durch den Vorsitzenden auf Grundlage derjenigen Voten festgestellt, die innerhalb von drei Wochen nach Versendung der Beschlussunterlagen oder Aufforderung zur Abgabe eines Votums bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Ergebnis wird dem Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung mitgeteilt.

(6)
Der Vorstand haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 8 Beirat

(1)
Der Beirat besteht aus gewählten (Abs. 2), kooptierten (Abs. 3) und geborenen (Abs. 4) Mitgliedern.

(2)
Bis zu fünfzehn Mitglieder werden auf Vorschlag von Vorstand und Beirat von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3)
Weitere bis zu drei Beiratsmitglieder können von Vorstand und Beirat gemeinsam für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Erneute Berufung ist zulässig.

(4)
Darüber hinaus sind die von Vorstand und Beirat benannten Leiter der Arbeits- und Gesprächskreise sowie der Rechnungsprüfer geborene Mitglieder des Beirates.

(5)
Gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist nicht zulässig.

(6)
Der Beirat berät über die Aufgaben des bdvv und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Vorstand legt dem Beirat die für den bdvv wesentlichen und die nach dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Beirat genehmigt ferner den Wirtschaftsplan.

(7)
Zu den Sitzungen des Beirates lädt der Vorstand die Beiratsmitglieder spätestens vier Wochen vor Beginn in Textform oder elektronischer Form unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Der Beirat ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 40 % der Beiratsmitglieder dies in Textform oder elektronischer Form unter Angabe des Beratungsgegenstandes vom Vorstand verlangen.

(8)
Die Sitzungen des Beirates finden gemeinsam mit dem Vorstand statt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Beiratsmitglieder anwesend sind.

(9)
Die Sitzungen des Beirates werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

(10)
Zur Vorbereitung von Vorstandswahlen kann der Beirat der Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten.

§ 9 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr, leitet die Geschäftsstelle und führt die Beschlüsse der Organe aus.

§ 10 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

(1)
Persönlichkeiten, die sich um das Vereinswesen besonders verdient gemacht haben, können auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstands und des Beirats von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2)
Ehrenmitglieder haben Stimmrecht im Beirat.

(3)
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht entbunden.

§ 11 Vertretung

(1)
Der bdvv wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten. Der Vorsitzende vertritt stets einzeln. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2)
Der Geschäftsführer wird zudem als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt, der den bdvv bei der Leitung der Geschäftsstelle vertritt. Die Bestellung ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 12 Auflösung

(1)
Die Auflösung des bdvv kann nur von einer nach § 6 Abs. 2 ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Ist im Fall einer bevorstehenden Auflösung die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die gemeinnützige Stiftung Bürger für Bürger
Singerstr. 109, 10179 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

(1)
Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(2)
Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.

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