Der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen erhöht sich von 307.000 Euro auf eine Million Euro und gilt nun auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.
Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10% des
Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht sich auf einheitlich 20% (§ 10b Abs. 1 Sätze
1 und 2 EStG).
Der Verzicht auf den Nachweis für Kleinspenden ist
betragsmäßig von 100 Euro auf 200 Euro angehoben worden.
Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke gemäß §52 Abs. 2 AO ist um neue Zwecke erweitert worden; Zwecke, die darin nicht enthalten sind, gemäß ihrer Zielsetzung diesen aber entsprechen, können für gemeinnützig erklärt werden.
Die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger
Körperschaften wird von 30.678 Euro auf 35.000 Euro Einnahmen im
Jahr
angehoben.
Der Haftungssatz für unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen sinkt von 40 Prozent auf 30 Prozent der Zuwendungen (§ 10b Abs. 4 Satz 3 EStG). Ein allgemeiner Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 500 Euro wird eingeführt.
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (PDF-Version des Bundesgesetzblatts)