Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. November 2007 I R
42/06
entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein
erhält,
körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im
Gegenzug das
Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten,
einschlägige
sponsorbezogene Themen darzustellen und bei
Vereinsveranstaltungen die
Vereinsmitglieder über diese Themen zu
informieren. Zugleich sind die
Gegenleistungen mit dem regulären und nicht
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
von nur 7 % zu versteuern.
Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der
Körperschaftsteuer
befreit; seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit
seinen wirtschaftlichen
Betätigungen unterhält der Verein aber einen
Geschäftsbetrieb, dem kein
Steuervorteil zusteht. Um einen solchen
Geschäftsbetrieb handelt es sich nach
Auffassung des BFH, wenn der Verein von
dritter Seite Zuwendungen zur
Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür
eine wirtschaftliche
Gegenleistung erbringt.
Konkret ging es um einen Schützenverein, der durch eine
Versicherung
gesponsert wurde. Im Gegenzug durfte die Versicherung in
der
Sportschützenzeitung werben. Die Entscheidung des BFH geht in ihrer
Bedeutung
aber weit über diesen Einzelfall hinaus. Sie betrifft insbesondere
das immer
beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor
einer
öffentlichen Einrichtung Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung
stellt,
beispielsweise einer Schule Geld für den Bau einer Turnhalle oder der
Polizei
für neue Uniformen. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung
auf den
Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem
Sponsor
Werbemaßnahmen.