Die gesetzlichen Bestimmungen
zum Verein finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79, also im
Zivilrecht.
Das oft als „Vereinsgesetz“
bezeichnete „Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts“ (VereinG) ist
Öffentliches Recht und regelt die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von
Vereinigungen.
Der eingetragene Verein (e.V.)
zählt in Deutschland zu den häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 550.000
eingetragene Vereine gibt es hierzulande. Fast ausnahmslos handelt es sich dabei
um sogenannte Idealvereine , die also keine wirtschaftlichen
Zwecke verfolgen.
Die Rechtsform des e.V. wird
regelmäßig gewählt, wenn
Vorteile des
e.V. sind:
Nachteile des
e.V. sind:
Das deutsche Recht kennt eine
Reihe fest definierter Gesellschaftsformen (zu denen sich Personen für bestimmte
Zwecke zusammenschließen). Dazu gehören z. B. die GbR, der Verein, die GmbH, die
Genossenschaft und andere. Bei jeder Gründung eines Personenzusammenschlusses
wird entweder bewusst eine Rechtsform gewählt oder sie entsteht automatisch (z.
B. die GbR).
Weitere gesetzlich nicht
festgeschriebene Zusammenschlüsse kennt das deutsche Recht nicht:
Da ein e.V. nicht vorwiegend wirtschaftlich tätig darf, kommt er für erwerbswirtschaftliche Zwecke (Existenzgründung) in der Regel nicht in Frage.
Die einfachste Alternative ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Der Nachteil der GbR liegt aber in der persönlichen Haftung der Mitglieder.
Soll die Organisation gemeinnützig sein, kommen Personengesellschaften wie die GbR nicht in Frage. Denkbar wäre dann aber auch ein nicht eingetragener Verein oder eine GmbH .
Weil ein e.V. nicht vorwiegend
wirtschaftlich tätig sein darf, aber für manche Projekte die Gemeinnützigkeit
und auch große Mitgliederzahlen gewünscht sind, entstehen nicht selten
Doppelstrukturen . Neben dem Verein gibt es dann eine
wirtschaftliche Organisation (z.B. GbR oder GmbH), die dem Einkommenserwerb der
Initiatoren dient. Der Verein sorgt für Publizität, große Mitgliederzahlen und
eventuell ist er Träger der Gemeinwohlzwecke. Ein Beispiel dafür ist eine
Kultureinrichtungen, deren Gastronomie privat bewirtschaftet
wird.
Die Kosten für die
Vereinsgründung setzen sich zusammen aus
Zusammen sind das ca.
75 bis 120 €.
Weitere Kosten fallen nicht
an, es sei den, man beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der Satzung
usf.
In manchen Bundesländern
erlassen die Registergerichte gemeinnützigen Vereinen die Eintragungsgebühr
(beim Amtsgericht erfragen).
Der nicht eingetragene
(nichtrechtsfähige) Verein kommt recht häufig vor. Von der GbR unterscheidet er
sich vor allem dadurch, dass
Wie der e.V. kann auch der
nichtrechtsfähige Verein gemeinnützig sein (dann ist aber eine Satzung
unabdingbar).
Nachteile des nicht
eingetragenen Vereins sind vor allem:
Vor allem wegen dieser
Haftungsproblematik wird man – wenn möglich – den rechtsfähigen
Verein vorziehen. Wenn aber keine wirtschaftlichen Haftungsrisiken bestehen oder
wegen des beschränkten Wirkungskreises die Eintragung als zu aufwendig
erscheint, kann der nicht eingetragene Verein durchaus eine angemessene
Rechtsform sein.
Der wirtschaftliche Verein
(ein eingetragener Verein mit wirtschaftlichen Zwecken) ist eine seltene
Ausnahme. Er kann nicht per Anmeldung im Vereinsregister eingetragen werden,
sondern muss von der Innenbehörde (Innensenat oder -ministerium) des jeweiligen
Bundeslandes genehmigt werden. Das geschieht nur, wenn überzeugend dargelegt
wird, warum für die Organisation nicht eine anderen Rechtsform gewählt werden
kann. Da das deutsche Recht eine Reihe von Rechtsformen speziell für
Wirtschaftsbetriebe kennt (Genossenschaft, GmbH, Aktiengesellschaft, OHG, KG),
wird das nur in wenigen Fällen möglich sein.
Oft wird auf die Eintragung
des Vereins verzichtet, weil er wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Ein solcher
nicht eingetragener (nicht rechtsfähiger) Verein ist aber kein Wirtschaftsverein
im Sinn des BGB.
Für die Gründung eines e. V.
sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Ist der Verein eingetragen, darf
die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken.
Als nächstes muss eine Satzung
erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die
wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein. Soll der Verein
gemeinnützig werden, sollte die Satzung unbedingt vorab dem Finanzamt zur
Prüfung vorlegt werden. Hat das Finanzamt nämlich Bedenken bei der Gewährung der
Gemeinnützigkeit sind Satzungsänderungen und damit weiterer organisatorischer
Aufwand nötig und zusätzliche Kosten (Notar, Vereinsregister)
fällig.
Zusätzlich können
Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt
werden, die Detailregelungen umfassen.
Dann wird eine
Gründungsversammlung (mit mindestens 7 Mitgliedern) einberufen. Dort wird
Die Gründungssatzung muss von
mindestens 7 Gründungsmitgliedern, nach Möglichkeit bei der
Gründungsversammlung, unterschrieben werden.
Ebenfalls erstellt werden muss
ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen
unterschrieben sein muss.
Die Anmeldung beim
Vereinsregister (das beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist – z.T. ist für
mehrere Bezirke ein bestimmtes Amtsgericht zuständig) muss in den meisten
Bundesländern durch einen Notar beglaubigt werden. Neben dem Anmeldeschreiben
müssen beim Registergericht das Original der Gründungssatzung und das
Gründungsprotokoll vorgelegt werden.
Die notarielle Anmeldung
erfolgt durch den Vorstand (d.h. durch die vertretungsberechtigten Mitglieder –
sogenannter BGB-Vorstand). Bei der Erstanmeldung müssen alle
BGB-Vorstandsmitglieder erscheinen.
Nach der Registereintragung
erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der
Registerauszug dienst als Nachweis des e.V.-Status. Er wird z.B. bei der
Eröffnung eines Bankkontos und beim Finanzamt verlangt.
Fördervereine stellen
zivilrechtlich keine Sonderform des Vereins dar. Es handelt sich um
„gewöhnliche“ (eingetragene oder nicht eingetragene) Vereine im Sinn des BGB.
Für Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usf. gelten keine
Sonderregelungen.
Die Besonderheit von
Fördervereinen (und anderen Förderkörperschaften) ist eine rein steuerliche: Sie
stellen eine Ausnahme vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der
Unmittelbarkeit dar. Statt selbst im Sinne der Satzungszwecke tätig zu werden,
beschaffen sie lediglich Mittel für andere gemeinnützige oder
öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Verein kann danach auch dann gemeinnützig sein,
wenn er ausschließlich Mittel für andere Körperschaften beschafft. Das müssen
entweder Körperschaften des privaten Rechts (Vereine, GmbH, Stiftungen...) sein,
die selbst gemeinnützig (steuerbegünstigt) sind oder Körperschaften des
öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, Amtskirchen), die die Mittel für
steuerbegünstigte Zwecke einsetzen.
Typische Fördervereine
unterstützen andere Vereine, Kindergärten und Schulen (private und öffentliche),
Universitäten oder Forschungseinrichtungen u.v.a.m.
In welcher Form die Mittel
weitergegeben werden, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Geldzuwendungen,
Sachmittel oder andere wirtschaftliche Vorteile wie z.B. die Gewährung von
Darlehen handeln.
Für die Erstellung der Satzung
ist nicht unbedingt die Hilfe eines Rechtsanwaltes erforderlich. Die vielfach
erhältlichen Mustersatzungen sind meist eine gute Orientierung. Auch die Satzung
eines Vereins mit ähnlicher Tätigkeit ist eine Hilfe. Viele Vereine
veröffentlichen ihre Satzung im Internet. Beim Vereinsregister erhalten Sie
übrigens keine Einsicht in Satzungen eingetragener Vereine, wenn sie nicht einen
wichtigen Grund angeben können.
Zwingende Bestandteile der
Satzung sind:
Fehlt einer dieser
Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung
ab.
Anders als oft vermutet bietet
das Vereinsrecht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Planen Sie
organisatorische Regelungen, die von den gängigen Mustersatzungen deutlich
abweichen, sollte sie sich fachkundigen Rat holen. Nicht alle
Gestaltungsmöglichkeiten sind rechtlich zulässig, manches erweist sich in Praxis
als untauglich.
Beachten müssen Sie vor allem,
dass eine Reihe von Bestimmungen nur durch die Satzung wirksam getroffen werden
können. Beschlüsse von Vorstand oder Mitgliederversammlung reichen dann nicht
aus. Das gilt z.B. für
Häufige Fehler bei der
Satzungsgestaltung
|
Der Name des Vereins muss sich
von anderen Vereinen im Registerbezirk deutlich unterscheiden. Er darf außerdem
nicht irreführend sein (in dem er z.B. über Art und Größe des Vereins
täuscht).
Beachten Sie, dass die
Eintragung des Namens keinen weitreichenden Namenschutz beinhaltet. Verstöße
gegen Namens- und Markenrecht können nicht nur eine spätere Änderung des Namens
erforderlich machen, sondern auch zu erheblichen Schadenersatzforderungen
führen. Recherchieren Sie deshalb gründlich, ob der Name nicht schon in Gebrauch
ist.
Unter Umständen kann es
sinnvoll sein, den eigenen Vereinsnamen mit einem erweiterten Schutz zu
versehen. In der Regel bietet sich dazu die Eintragung einer Wortmarke (beim
Patentamt) an.
Der Vorstand ist neben der
Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan. Er leitet den Verein und
vertritt ihn nach außen (Geschäftsführung und Vertretung).
Die Zusammensetzung des
Vorstandes muss in der Satzung geregelt sein. Anders als vielfach angenommen
muss der Vorstand weder aus mehreren Personen bestehen noch gibt es bestimmte
Pflichtämter (Schriftführer, Kassenwart usf.). In der Regel wird der Vorstand
aus ein bis fünf Personen bestehen. Dabei gelten zwei
Empfehlungen:
Unterschieden werden die
Vorstandsmitglieder nach ihrer Berechtigung, den Verein zu
vertreten:
In der Satzung geregelt werden
muss, ob die BGB-Vorstandsmitglieder einzeln oder gemeinsam
vertretungsberechtigt sind. So kann z. B. bestimmt werden, dass zwei von drei
Vorstandsmitgliedern den Verein gemeinsam vertreten. Nur zu zweit können dann
die Vorstandsmitglieder Verträge abschließen, die den Verein
verpflichten.
Gewählt wird der Vorstand in
aller Regel von der Mitgliederversammlung. Auch eine Berufung auf anderem Weg
(z.B. durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Beirat) ist möglich,
wenn die Satzung das so regelt.
Die Mitgliederversammlung ist
das Hauptorgan des Vereins. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen und
beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand
zugewiesen sind. Insbesondere gehört dazu die Wahl des Vorstandes,
Satzungsänderungen oder die Entlastung des Vorstandes. Außerdem hat sie
umfängliche Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand.
Nur Mitgliederversammlungen,
zu denen entsprechend der Satzungsbestimmungen (Form und Frist) eingeladen
wurde, sind beschlussfähig. Die Einladung muss nicht zwingend per Post erfolgen,
auch eine Einladung per Anzeige in einer Zeitung oder per E-Mail ist zulässig,
wenn die Satzung das vorsieht. Entscheidend ist, dass Zeitpunkt und Ort der
Mitgliederversammlung so gewählt werden, dass jedes Mitglieder ohne größere
Erschwernis teilnehmen kann.
Wichtig ist bei der Einladung
die Tagesordnung . Nur zu bei der Einberufung benannten
Tagesordnungspunkten können wirksame Beschlüsse gefasst werden.
Eine „Hauptversammlung“ hat
gegenüber einer „gewöhnlichen“ Mitgliederversammlung keine Sonderfunktion, es
sei denn, die Satzung trifft hier besondere Regelungen.
Pflichtorgane des Vereins sind
nur Mitgliederversammlung und Vorstand. Daneben können – per Satzung – weitere
Organe festgelegt werden. Welche Aufgaben diese haben, ist dem Verein weitgehend
freigestellt. Es ist aber unbedingt zu empfehlen, Zusammensetzung und Aufgaben
dieser Organe in der Satzung klar zur definieren.
Ein Geschäftsführer ist
entweder ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder ein
sogenannter „besonderer Vertreter“ neben dem Vorstand. Oft gibt es neben einem
ehrenamtlichen Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ein besonderer
Vertreter kann nur bestellt werden, wenn die Satzung das
vorsieht.
Ein Beitrat kann die Aufgabe
haben, den Vorstand zu beraten oder zu überwachen. Wie er sich zusammensetzt,
muss die Satzung regeln
Kassenprüfer (Revisoren) sind
anders als oft vermutet kein Pflichtorgan. Es gibt auch keine Pflicht zur
Kassenprüfung. In der Regel werden der oder die Kassenprüfer von der
Mitgliederversammlung berufen. Sie sollten nicht Mitglieder des Vorstands
sein.
Ein Verein ist nicht per se
gemeinnützig. Die Gemeinnützigkeit hat auch nichts mit der Eintragung der
Vereins zu tun. Vielmehr ist die Gemeinnützigkeit (genauer: Steuerbegünstigung)
ein rein steuerlicher Tatbestand. Die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag vom
Finanzamt gewährt und bescheinigt.
Entsprechend bietet die
Gemeinnützigkeit vor allem steuerliche Vorteile. Die wichtigsten
sind:
Neben den steuerlichen
Vorteilen hat die Gemeinnützigkeit einen Imageeffekt (Gemeinwohlorientierung).
Zudem werden bestimmte Zuschüsse bevorzugt an gemeinnützige Organisationen
vergeben.
Häufige Probleme bei der Beantragung der
Gemeinnützigkeit
|
Mit der Gemeinnützigkeit sind
aber eine Reihe von Auflagen verbunden. Das betrifft vor allem
Deswegen sollte vorab genau
geprüft werden, ob die Gemeinnützigkeit sich für den Verein lohnt oder die
Nachteile überwiegen. Wegen der Vermögensbindung ist ein späterer Verzicht auf
die Gemeinnützigkeit problematisch. Entzieht das Finanzamt die Gemeinnützigkeit
später wieder (z.B. weil der Verein überwiegend nicht begünstigte Zwecke
verfolgte), kann es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen.
Beantragt wird die
Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt. Dazu muss bei neu gegründeten
Vereine die Satzung vorgelegt werden. Das Finanzamt gewährt – wenn die
Voraussetzungen vorliegen, zunächst die vorläufige Freistellung (für maximal 18
Monate). Als Nachweis erhält der Verein einen Freistellungsbescheid. Nachdem für
das erste Jahr die Steuererklärung vorgelegt wurde, wird die Freistellung für
jeweils drei Jahre im voraus erteilt.
Mit dem Finanzamt hat der
Verein – falls er die Gemeinnützigkeit anstrebt – schon bei der Gründung zu tun.
Im Übrigen erfolgt vom Vereinsregister eine Meldung ans
Finanzamt.
Steuerpflichtig wird ein
Verein – wie jedes Unternehmen – wenn er wirtschaftliche Einkünfte erzielt.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind zwar steuerfrei (wenn sich
dahinter nicht in Wirklichkeit wirtschaftliche Leistungen verbergen). Die
meisten anderen Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Speisen und Getränken,
Eintrittsgelder, Werbeeinnahmen u.v.a.m.) sind aber grundsätzlich
steuerpflichtig. Die Überschüsse (Gewinne) die der Verein erzielt, unterliegen
der Körperschaftsteuer (entspricht der Einkommensteuer) und meist auch der
Gewerbesteuer.
Für gemeinnützige Vereine gibt
es hier aber Sonderregelungen. Bestimmte wirtschaftliche Erträge (sogenannte
Zweckbetriebe) bleiben körperschaft und gewerbesteuerfrei. Das Gleiche gilt für
Einnahmen aus der Vermögensverwaltung. Wegen der unterschiedlichen steuerlichen
Behandlung werden unterschieden:
Das Nebeneinander von
steuerlich unterschiedliche behandelten Einnahmen macht die Besteuerung (und
damit auch die Buchhaltung) gemeinnützige Vereine recht kompliziert – zumindest
dann, wenn der Verein verschiedene Einnahmequellen hat.
Bei der Umsatzsteuer wird der
Verein nicht anders behandelt als gewerbliche Unternehmen. Für gemeinnützige
Vereine gilt aber in Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb der ermäßige
Umsatzsteuersatz von 7%. Wegen der oft geringen Einnahmen können zwar Vereine
oft die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Überschreiten sie die
entsprechenden Grenzen, müssen sie aber auf ihre Leistungen Umsatzsteuer
berechnen.
Eine geordnete Aufzeichnung
seiner Einnahmen und Ausgaben muss der Verein nicht nur für das Finanzamt
machen. Auch für die Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung sind
Aufzeichnungen nötig.
In der Regel hat der Verein
nur einfache Aufzeichnungspflichten. Eine Doppelte Buchhaltung (Bilanzierung)
ist zunächst nicht erforderlich. Erst wenn der Verein mit seinen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bestimmte Gewinn- und
Umsatzgrenzen überschreitet, hat er eine steuerliche Pflicht zur
Bilanzierung.
Für gemeinnützige Vereine gilt
die Besonderheit, dass die Aufzeichnungen getrennt nach den steuerlichen
Bereichen vorgenommen werden müssen.
Der Spendenabzug ist ein
wichtiger Gesichtspunkt bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit.
Spendenbescheinigungen darf
der Verein aber erst ausstellen, wenn der Freistellungsbescheid des Finanzamtes
vorliegt. Aus dem Freistellungsbescheid
geht auch hervor, ob die Mitgliedsbeiträge abzugsfähig sind (das hängt
von den Satzungszwecken ab).
Für die
Zuwendungsbestätigungen muss der amtliche Mustertext verwendet werden.
Unterschieden werden dabei Geld- und Sachspenden.
Da der Verein (und eventuell
auch der Vorstand) für falsch oder unberechtigt ausgestellte
Spendenbescheinigungen und für die falsche Verwendung von Spendenmitteln haftet,
sollte auf Spendenbescheinigungen ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Das
gilt besonders für Sonderfälle wir die sogenannten
Aufwandsspenden.
Auch Vereine können
Arbeitgeber sein. Bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern bestehen die
entsprechenden Meldepflichten und es müssen Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Freibeträge gibt es hier für
Vereine ebensowenig wie für andere Arbeitgeber. Auch „Aufwandsentschädigungen“
sind in der Regel abgabenpflichtiger Arbeitslohn. Nur echter Aufwandsersatz
(z.B. für Fahrten mit dem eigenen Pkw im Auftrag des Vereins oder Sportkleidung)
ist steuerfrei.
Nur bestimmte Tätigkeiten
gelten als selbstständig und sind dann nicht
sozialversicherungspflichtig.
Auch in gemeinnützigen
Vereinen müssen die Beteiligten nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sein.
Mitglieder und auch der Vorstand können für ihre Arbeit bezahlt werden – aber
nur wenn die Satzung dem nicht entgegen steht. Dabei ist auf klare vertragliche
Regelungen (Art und Umfang der Tätigkeit) zu achten und darauf, dass die
Vergütung nicht überhöht (ortsüblich oder tariflich) ist.
Ein Sonderfall bei
gemeinnützigen Vereinen ist der sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Er gilt für
bestimmte nebenberufliche pädagogische und künstlerische Tätigkeiten und in der
Alten-, Kranken und Behindertenpflege.