Steuern
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung
geregelt. Es enthält eine Vielzahl von Regelungen, die sich dem
steuerlichen Laien nicht immer sofort erschließen, deren Kenntnis für eine
geordnete Vereinsgeschäftsführung aber von großer Bedeutung ist.
Zur Erleichterung der Vereinsarbeit will der bdvv seine
Mitglieder informieren und den mit den steuerlichen Angelegenheiten betrauten
Geschäftsführern und Schatzmeistern das nötige Rüstzeug für den Umgang mit dem
Steuerrecht an die Hand geben.
Schließlich hängt die Vereinskontinuität und der Bestand
des Vereins nicht unmaßgeblich von der Kenntnis und Beachtung der steuerlichen
Rahmenbedingungen ab.
bdvv - Tipps
Folgende Bereiche und Fragestellungen gilt es zu
meistern:
- Gemeinnützigkeitsrecht – Kriterien und Grenzen
- Spenden und Mitgliedsbeiträge
- Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer
- Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe – steuerlich privilegierte
Zweckbetriebe
- Umsatzsteuer, Besteuerung Sponsoring
- Lohnsteuer –Verein als Arbeitgeber
- Erbschaft- und Schenkungssteuer
- Grund- und Grunderwerbssteuer
Für Ihre speziellen Fragen benutzen Sie bitte das Kontaktformular oder wenden Sie
sich direkt an den Referatsleiter
´Steuern´ .
Aufwandsersatzspende
Fast alle Vorstände und aktiven Vereinsmitglieder
erbringen Ihre Arbeitskraft und Unterstützung für den Verein, ohne nach einem
Entgelt zu fragen. Dazu zählen die Fahrten, Telefonkosten, Porto,
Schreibgebühren, Kopien und vieles mehr. Die Finanzen des Vereins sollen nicht
durch Ausgaben in Arbeitsleistungen und persönliche Kosten geschmälert
werden. Ohne diese Einstellung könnten viele Vereine nicht existieren.
Es gibt eine sehr gute Möglichkeit, diesen
uneigennützigen Vereinsmitgliedern auch etwas zukommen zu lassen, ohne dass eine
finanzielle Belastung für den Verein entsteht:
Die Einsätze und Kosten werden ermittelt und mit einer
„Aufwandsersatzspende“ bestätigt. Diese Spendenquittung wird bei der
persönlichen Steuererklärung anerkannt und mindert das zu versteuernde
Einkommen.
Mit Schreiben vom 7.6.1999 – AZ: IV C 4 – S 2223 –
111/99 hat das Bundesministerium für Finanzen die steuerliche Anerkennung für
Aufwandsspenden im Sinne des § 10 b Abs. 3 Satz 4+5 Einkommensteuergesetz
bestätigt.
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Die Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB können
Gegenstand der Aufwandsspende gem. § 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sein. Das
gilt auch für ehrenamtlich aktive Mitglieder. Im Allgemeinen ist es üblich,
dass Ehrenamtliche ihre Leistungen unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatz
erbringen. Dieses ist durch vertraglich abgesicherte Ansprüche, die vor Beginn
der Tätigkeit festgelegt wurden, widerlegbar, ?
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Hat der Zuwendende (Ehrenamtliche) einen
Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein und verzichtet er darauf, ist
ein Spendenabzug nach dem § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG nur möglich, wenn der
Aufwandsersatz durch Vertrag, Satzung oder rechtsgültigen Vorstandsbeschluss
festgelegt wurde.
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Muster einer verbindlichen Zusage, die nur gilt, wenn
sie in der Satzung steht:
Aufwendungsersatz und eine angemessene
Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt. Die Höhe wird
von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Es ist falsch, wenn in der Satzung
steht :...können gewährt werden.. – diese Aussage ist nicht verbindlich.
Die Arbeit ist ehrenamtlich sollte nicht in der Satzung
stehen – es nicht verboten, im Ehrenamt Gelder auszubezahlen.
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Die Höhe der ausgestellten Spenden darf
nicht über die finanziellen Möglichkeiten des Vereins hinausgehen und nicht
unangemessen hoch sein. Beispiel:
Wenn der Verein 10 Ehrenamtlichen
je eine Spendenbescheinigung mit der Aufstellung der einzelnen Aktivitäten
über je 1.000 Euro ausstellt, muss der Verein in der Lage sein, diese 10.000
Euro am Jahresende auch zu zahlen.
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Eine Vereinbarung, dass der Aufwendungsersatz als
Spende an den Verein zurückfließt, darf nicht ausgestellt werden.
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Die Aufwendungen müssen zur Erfüllung der
satzungsmäßigen Zwecke angefallen sein.

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Die Zielsetzung im Folgenden soll sein, dafür zu sensibilisieren, dass die Zielperson letztlich ausschlaggebend für die jeweilig unterschiedliche Ansprache bei den Akquisitionsbemühungen ist.
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Unternehmen erkennen zunehmend den gemeinnützigen Bereich als für sie neues Terrain der Werbung und Profilierung. Bekannte und aktuelle Beispiele sind das Engagement von vielen Unternehmen
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