bundesverband deutscher vereine & verbände e.V.        

 

 

Steuern

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung geregelt. Es enthält eine Vielzahl von Regelungen, die sich dem  steuerlichen Laien nicht immer sofort erschließen, deren Kenntnis für eine geordnete Vereinsgeschäftsführung aber von großer Bedeutung ist.

Zur Erleichterung der Vereinsarbeit will der bdvv seine Mitglieder informieren und den mit den steuerlichen Angelegenheiten betrauten Geschäftsführern und Schatzmeistern das nötige Rüstzeug für den Umgang mit dem Steuerrecht an die Hand geben.

Schließlich hängt die Vereinskontinuität und der Bestand des Vereins nicht unmaßgeblich von der Kenntnis und Beachtung der steuerlichen Rahmenbedingungen ab.

bdvv - Tipps

Folgende Bereiche und Fragestellungen gilt es zu meistern:

  • Gemeinnützigkeitsrecht – Kriterien und Grenzen
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge
  • Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer
  • Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe – steuerlich privilegierte Zweckbetriebe
  • Umsatzsteuer, Besteuerung Sponsoring
  • Lohnsteuer –Verein als Arbeitgeber
  • Erbschaft- und Schenkungssteuer
  • Grund- und Grunderwerbssteuer

Für Ihre speziellen Fragen benutzen Sie bitte das Kontaktformular  oder wenden Sie sich direkt an den Referatsleiter ´Steuern´ .

Aufwandsersatzspende

Fast alle Vorstände und aktiven Vereinsmitglieder erbringen Ihre Arbeitskraft und Unterstützung für den Verein, ohne nach einem Entgelt zu fragen. Dazu zählen die Fahrten, Telefonkosten, Porto, Schreibgebühren, Kopien und vieles mehr. Die Finanzen des Vereins sollen nicht durch Ausgaben in  Arbeitsleistungen und persönliche Kosten geschmälert werden. Ohne diese Einstellung könnten viele Vereine nicht existieren.

Es gibt eine sehr gute Möglichkeit, diesen uneigennützigen Vereinsmitgliedern auch etwas zukommen zu lassen, ohne dass eine finanzielle Belastung für den Verein entsteht:

Die Einsätze und Kosten werden ermittelt und mit einer „Aufwandsersatzspende“ bestätigt. Diese Spendenquittung wird bei der persönlichen Steuererklärung anerkannt und mindert das zu versteuernde Einkommen.

Mit Schreiben vom 7.6.1999 – AZ: IV C 4 – S 2223 – 111/99 hat das Bundesministerium für Finanzen die steuerliche Anerkennung für Aufwandsspenden im Sinne des § 10 b Abs. 3 Satz 4+5 Einkommensteuergesetz bestätigt.

  1. Die Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB können Gegenstand der Aufwandsspende gem. § 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sein. Das gilt auch für ehrenamtlich aktive Mitglieder. Im Allgemeinen ist es üblich, dass Ehrenamtliche ihre Leistungen unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatz erbringen. Dieses ist durch vertraglich abgesicherte Ansprüche, die vor Beginn der Tätigkeit festgelegt wurden, widerlegbar, ?
  2. Hat der Zuwendende (Ehrenamtliche) einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach dem § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG nur möglich, wenn der Aufwandsersatz durch Vertrag, Satzung oder rechtsgültigen Vorstandsbeschluss festgelegt wurde.
  3. Muster einer verbindlichen Zusage, die nur gilt, wenn sie in der Satzung  steht:
    Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.
    Es ist falsch, wenn in der Satzung steht :...können gewährt werden.. – diese Aussage ist nicht verbindlich.
    Die Arbeit ist ehrenamtlich sollte nicht in der Satzung stehen – es nicht verboten, im Ehrenamt Gelder auszubezahlen.
  4. Die Höhe der ausgestellten Spenden darf nicht über die finanziellen Möglichkeiten des Vereins hinausgehen und nicht unangemessen hoch sein. Beispiel:
    Wenn der Verein 10 Ehrenamtlichen je eine Spendenbescheinigung mit der Aufstellung der einzelnen Aktivitäten über je 1.000 Euro ausstellt, muss der Verein in der Lage sein, diese 10.000 Euro am Jahresende auch zu zahlen.
  5. Eine Vereinbarung, dass der Aufwendungsersatz als Spende an den Verein zurückfließt, darf nicht ausgestellt werden.
  6. Die Aufwendungen müssen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke angefallen sein.
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Fundraising
Die Zielsetzung im Folgenden soll sein, dafür zu sensibilisieren, dass die Zielperson letztlich ausschlaggebend für die jeweilig unterschiedliche Ansprache bei den Akquisitionsbemühungen ist.
 
Sponsoring
Unternehmen erkennen zunehmend den gemeinnützigen Bereich als für sie neues Terrain der Werbung und Profilierung. Bekannte und aktuelle Beispiele sind das Engagement von vielen Unternehmen